19. April 2024
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Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls sichern

Informationen für Schleswig-Holstein zur Pferdeversorgung und -bewegung im Lockdown

Bad Segeberg – Angesichts der konstant steigenden Infektionszahlen, hat die Landesregierung beschlossen, ab Mittwoch, dem 16.12.2020, wieder weitreichendere Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung umzusetzen. Ähnlich wie im März, befindet sich Schleswig-Holstein dann wieder im Lockdown.

Bis voraussichtlich zum 10. Januar dürfen unsere Pferdesportanlagen dann nur in so weit öffnen, wie der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls notwendig ist. Das Sporttreiben und Trainieren ist damit auf den Anlagen nicht zulässig, die Pferde dürfen aber versorgt und im Rahmen der Notbewegung auch so geführt, longiert, geritten, oder gefahren werden, wie es für ihre Gesunderhaltung notwendig ist. Unterricht auf den Anlagen ist während des Lockdowns grundsätzlich nicht gestattet. Es ist aber möglich, die Pferde und Ponys unter Aufsicht / Anleitung zu bewegen, wenn dies für ihre Gesunderhaltung notwendig ist, also zum Beispiel wenn zur notwendigen Bewegung kleinerer Ponys nur Kinder in Frage kommen und diese zur Sicherheit von Mensch und Tier beaufsichtigt werden müssen.

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HKM allgemein

Feste Vorgaben, wie viele Personen sich im Rahmen der Notbewegung in der Halle oder auf dem Platz aufhalten dürfen, gibt es derzeit nicht. Es muss jedoch jederzeit der Mindestabstand zwischen allen anwesenden Personen eingehalten werden. Zuschauer sind nicht gestattet. Gemeinschaftsräume sind geschlossen zu halten, Gastronomie und Beherbergung sind nicht gestattet. Das Führen von Anwesenheitslisten ist zurzeit nicht vorgeschrieben, es erscheint aber im Sinne einer möglichen Kontaktnachverfolgung empfehlenswert.

Für Berufs- und Kadersportler und deren Trainer, sowie für Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, kann beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage eines entsprechenden Hygienekonzepts eine Ausnahmegenehmigung zur Öffnung von Sportanlagen beantragt werden. Therapeutische Maßnahmen außerhalb der Rehabilitation werden in der Verordnung nicht explizit genannt, wir gehen aber davon aus, dass es auch hierfür möglich sein sollte, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Außerhalb der Pferdesportanlagen, also zum Beispiel im Gelände oder bei privater Pferdehaltung, gelten weiterhin die schon aus dem November bekannten Regelungen zum Sporttreiben, also dass dies nur allein, mit einer weiteren Person, oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt gestattet ist. Im Rahmen dieser Regelung wäre Einzelunterricht im Gelände oder z.B. auf einem eigenen, privaten Reitplatz (also ohne Einsteller, Haltergemeinschaft, Gastreiter, etc.) denkbar, da dies, wie im November, als Sporttreiben „mit einer weiteren Person“ verstanden werden kann.

Auch die erweiterte Maskenpflicht bleibt während des Lockdowns bestehen. Diese sieht vor, dass in geschlossenen Räumen, die im Zuge des Berufs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Davon kann abgewichen werden:

am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird
bei schweren körperlichen Tätigkeiten (z.B. bei der Stallarbeit), wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen, bei der Nahrungsaufnahme, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.

In der Sattelkammer, in den sanitären Anlagen sowie auf Wegen durch die Stallgasse sollte daher von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, da es sich dabei in der Regel um „für den Berufs- und Kundenverkehr“ zugängliche, geschlossene Räume handelt. Die jeweiligen Putzplätze sind unserer Ansicht nach als „fester Stehplatz“ zu verstehen, so dass hier keine Maske nötig sein sollte, solange der Mindestabstand eingehalten wird.

Wichtig: Bei Bedarf können die Kreise diese Vorgaben ggf. anpassen. Bitte informieren Sie sich daher regelmäßig (z.B. über die jeweilige Website Ihres Kreises), ob vor Ort evtl. strengere Vorgaben gelten.

Weitere Informationen, auch zu Überbrückungshilfen, sowie alle Handlungsleitfäden der FN finden Sie hier: https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus. Bitte denken Sie daran, dass die Corona-Lage sehr dynamisch ist und sich die staatlichen Vorgaben schnell verändern können. Deshalb unterliegen auch die oben genannten Dokumente einem ständigen Anpassungsprozess. (Quelle: Pferdesportverband Schleswig-Holstein)

Anmerkung der Redaktion:
Die Bestimmungen der anderen Bundesländer sind teilweise auch schon auf den Internetseiten der jeweiligen Landes-Pferdesportverbände zu finden. 

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