19. April 2024
Pferderecht

Das falsche Pferd gekauft ?

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Im konkreten Fall kamen der Pferdeverkäufer und der Pferdekäufer überein, ein Pferd mit einem anderen Pferd des Verkäufers zu tauschen. Dabei sollte das Pferd H des Verkäufers und späteren Klägers, an den Käufer und späteren Beklagten übereignet werden und dieser sollte die Möglichkeit erhalten, das Pferd H gegen ein anderes Pferd des Klägers zu tauschen.

Mit einer E-Mail teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er das Pferd H gegen das Pferd F tauschen könne, da dieses aus einer Linienzucht mit attraktivem Stammbaum stamme. Der Bitte des Beklagten, ihm Fotos des Pferdes F zu übersenden kam ein Mitarbeiter des Klägers nach. Allerdings nahm er das Pferd G aus der Box und fotografierte es, anstelle des Pferdes F. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger mit dem Pferd H aus den Niederlanden auf das Gut des Beklagten kommen solle, um sich das Tauschpferd anzuschauen zu können.

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Der Beklagte bekam dann das Pferd G von den Fotografien vorgestellt und verglich es mit diesen. Die Parteien kamen daraufhin überein, dass der Beklagte G im Austausch mit H erhalten solle. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde das Verkaufsobjekt mit Pferd F bezeichnet. Der Beklagte ging somit bei Vertragsunterzeichnung davon aus, dass er das bezeichnete Pferd F erhalte und dass es sich bei dem ihm vorgeführten Pferd auch um F handelte.

Dennoch wurde dem Beklagten das Pferd G ausgehändigt, welches er zuvor von Bildern und der persönlichen Vorstellung kannte. Dem Beklagten wurde allerdings der Equidenpass zum Pferd F ausgehändigt. Dieser wurde samt des Pferdes G in die Niederlande auf den Hof des Klägers gebracht. Bei der Auslese des Mikrochips zu Identifikationszwecken stellte sich dann heraus, dass Pferd und Equidenpass nicht übereinstimmten.

In weiterem E-Mailverkehr bot der Kläger an, dem Beklagten das Pferd F in die Niederlande zu bringen und das Pferd G abzuholen. Der Beklagte lehnte diesen Austausch ab. Daraufhin beantragte der Kläger die Herausgabe des Pferdes G und die Feststellung, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes G war, sowie die Rückübereignung des Pferdes G.

Die Gerichtsentscheidung

Vorliegend musste das Gericht klären ob der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des Pferdes G gemäß § 985 BGB hatte, sofern er noch Eigentümer der Stute war und der Beklagte Besitzer, ohne Recht zum Besitz. Zwar lag nach den Vorstellungen der Vertragsparteien grundsätzlich eine Übergabe des und Übereignung des Pferdes G vor, allerdings irrten die Parteien über die tatsächliche Identität des Pferdes G, da sie irrig annahmen, dass es sich um das Pferd F handelte.

Demnach ging das Gericht davon aus, dass die Einigung rückwirkend gemäß § 142 I BGB entfallen ist, da der Kläger die Übereignungserklärung wirksam angefochten hatte und sich über die Identität der übereigneten Stute irrte. Fraglich war, ob es sich bei diesem „Pferdekauf“ um einen Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum nach § 119 BGB handelte. Die Abgrenzung konnte jedoch dahingestellt werden, weil der Kläger davon ausging, ein Pferd eines bestimmten Alters und eines bestimmten Stammbaums zu übereignen.

Alter und Stammbaum sind bei einem Pferd wertbildende Faktoren und daher verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne des § 119 II BGB.

Somit unterlag der Kläger zumindest einem Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB. Demnach lag ein sogenannter„error in objecto“, über die Identität des Kaufgegenstandes vor, der die Übereignung „ex tunc“ (Anm. d. Redaktion: Kennzeichnet ein Ereignis mit Rückwirkung für die Vergangenheit) unwirksam machte. Folglich gab das Gericht dem Klageantrag des klagenden Verkäufers auf Feststellung, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes G geworden ist, in Folge der wirksamen Anfechtung statt.


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