25. April 2024
Pferderecht

Der Fall Kaiser Milton aus juristischer Sicht

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Krankes Pferd erworben und trotzdem muss der Kaufpreis gezahlt werden

Kurze Zeit nach dem Kauf eines Pferdes kommt bei manchen Pferdebesitzern die Ernüchterung: Das neu angeschaffte Pferd ist krank und/oder ist überhaupt nicht für den Zweck einsetzbar, für den es eigentlich angeschafft wurde. Ein solcher „Fehlkauf“ kann auch den erfahrensten Pferdeprofis passieren, wie es gerade der aktuelle Fall des preisgekrönten Hengstes “Kaiser Milton” zeigt.

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Der Trakehner Zuchtverband e. V. veranstaltete im Herbst 2017 eine Körung, bei der der damals 2 1/2-jährige Hengst “Kaiser Milton“ als Sieger hervorging. Bei einer sich anschließenden Pferdeauktion auf dem Trakehner Hengstmarkt in Neumünster wurde der Hengst in Kommission für den Eigentümer angeboten. Der Käufer, der auf die Zucht von Trakehner Pferden spezialisiert ist, erhielt bei dieser Auktion den Zuschlag für 320.000 €. Insgesamt belief sich der Rechnungsbetrag auf rund 380.000 €. Die Übergabe des Pferdes an den Käufer erfolgte direkt nach der Auktion. In der Folgezeit reklamierte der Käufer angebliche Mängel des Pferdes. Der Käufer erklärte den Rücktritt und verweigerte die Zahlung des Betrages von gut 380.000 €. Der Verkäufer bestand auf Zahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Kiel entschied im Sinne des Verkäufers und verurteilte den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises.

Es gilt der Grundsatz, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Sache „mangelfrei“ zu überlassen. Weist die verkaufte Sache strenggenommen bei Gefahrenübergang, in der Regel ist dies bei Übergabe an den Käufer, einen Mangel auf, stellt die Lieferung eines mangelhaften Pferdes eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Der Gesetzgeber spricht in solchen Fällen von einer Leistungsstörung bei einem Kauf, die zu einem grundsätzlichen Rechtsanspruch des Käufers führt. Bei einem Mangel des Pferdes besteht somit grundsätzlich zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung. Das bedeutet in erster Linie, dass entweder der gegebene Mangel zu beseitigen ist, oder der Verkäufer ein mangelfreies, gleichwertiges Pferd dem Käufer als Ersatz zu liefern hat.

Das Landgericht Kiel entschied im Fall vom Hengst “Milton“ gegen den Käufer und verurteilte ihn zur Zahlung des Kaufpreises weil dieser dem Verkäufer keine Frist zur Lieferung eines Ersatzpferdes gesetzt hatte.

Es stellt sich im Ergebnis allerdings die Frage, ob für ein preisgekröntes Pferd überhaupt ein Ersatzpferd geliefert werden kann.

Der Käufer legte gegen das Urteil des Landgericht Kiel Berufung ein, um auch diese Frage zu klären. So ging der Rechtsstreit weiter zum 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

Zwar sah das Oberlandesgericht nicht das Problem in der Fristsetzung zur Ersatzlieferung eines Pferdes, wie es das Landgericht annahm, trotzdem hatte die Berufung des Käufers keinen Erfolg. Der Käufer sei verpflichtet, den Kaufpreis in Höhe von ca. 380.000 € aufgrund des nicht wirksamen Rücktritts an den Verkäufer zu zahlen. Allerdings scheitere ein wirksamer Rücktritt nicht, wie vom Landgericht angenommen, an einer fehlenden Aufforderung zur Nacherfüllung in Form der Lieferung eines Ersatzpferdes.
“Ein Rücktrittsrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches kann grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung gesetzt wurde“, so sahen es die Richter des OLG ähnlich wie das Landgericht Kiel.

Kein Ersatzpferd für ein preisgekröntes Pferd
Zu beachten ist jedoch auch, dass es sich bei dem Kauf zudem um einen Kauf in Form einer Auktion handelte. Hiernach gelten die Bedingungen der Auktion welche besagten, dass dem Käufer eines Pferdes kein Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzpferdes zustehe. „Abgesehen davon hätte der Körungssieger nicht durch ein gleichwertiges Ersatzpferd ausgetauscht werden können“, so argumentierten die Richter des OLG weiter ihre Auffassung, warum der Rücktritt nicht an der Fristsetzung zur Nachlieferung gescheitert ist.

Warum muss der Käufer den Kaufpreis für das Pferd zahlen?
Der Käufer machte gegenüber dem Verkäufer drei Mängel geltend (Lahmheit aufgrund Fehlbildung am Huf, Fesselträgerschaden, Herzerkrankung), aufgrund derer er den Rücktritt vom Kaufvertrag des Pferdes erklärte. Der 6. Zivilsenats sah den erklärten Rücktritt dennoch als gescheitert an. Die Gutachten und der Vortrag des Käufers habe keinen der gerügten Mängel des Pferdes eindeutig belegen können, dass diese schon beim Verkauf vorlagen oder auch das Risiko der Verschlechterung (Herzerkrankung) nicht bekannt war. Der Rücktritt scheiterte daher in der Belegbarkeit der gerügten Mängel.


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