25. April 2024
Aktuelles

Eingeschränkter Bewegungsradius nicht bei Pferdebetreuung

Münster – Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Corona-Regionalverordnung erlassen. Sie regelt die Einschränkung des Bewegungsradius in Regionen mit erhöhten Infektionszahlen – die 15km-Regel in sogenannten Corona-Hotspots.

Die Einschränkungen treten in NRW nicht automatisch in Kraft, sobald eine Inzidenz von 200 überschritten ist. Vielmehr entscheiden der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt und die Landesregierung darüber im Einzelfall. Betroffene Kreise/Städte werden in der Corona-Regionalverordnung namentlich aufgeführt.

Aktuell (12.1.2021) betroffen sind in NRW die Kreise:

Höxter
Minden-Lübbecke
Recklinghausen
und der Oberbergische Kreis

Zu den definierten Ausnahmen gehören “Fahrten aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen”, sofern die Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind.

Für die Versorgung und Bewegung der Pferde trifft das zu.

Bezugspunkt ist § 9 (5) der Coronaschutzverordnung, nach dem das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportstätten zulässig ist.

Bitte beziehen Sie sich darauf und auch auf die Sprachregelung, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales uns als Konkretisierung zur Coronaschutzverordnung zur Verfügung gestellt hat, sofern es in Gesprächen mit Ordnungsbehörden notwendig werden sollte.

Es kann sinnvoll sein, zusätzlich eine sogenannte Eigenerklärung mit sich zu führen. Ein entsprechendes Muster stellt die Deutsche Reiterliche Vereinigung zur Verfügung. (Quelle: Pferdesportverband Westfalen)

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