Haftungsrecht: Pferd vergiftet sich durch Giftpflanzen auf der Weide
Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
Die Haftung des Pensionsstalls
Es ist leider keine Seltenheit, dass Pferde auf den Weiden etwas Giftiges fressen und dies zu erheblichen gesundheitlichen Schäden oder sogar zum Tod führt.
Ist ein Pferd in einem Pensionsstall eingestallt nehmen viele Pferdehalter den Weideservice in Anspruch. Kommt es beim täglichen Weidegang nun zu einer Vergiftung stellt sich die Frage, an wen sich der Pferdebesitzer zu halten hat, wenn sein Pferd auf der Weide giftiges Futter zu sich genommen hat.
Für Pferde giftige Pflanzen sind zum Beispiel:
- Jakobskreuzkraut
- Eibe
- Fingerhut
- Schwarze Tollkirsche,
- Bilsenkraut und Stechapfel
- Blauer Eisenhut
- Herbstzeitlose
- Hahnenfußarten
- Farne
- Efeu
- Buchsbaum
- Adonisröschen
Gemäß Einstellervertrag haben sich der Einsteller und der Pensionsstallbetreiber verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Leben, körperliche Integrität und Eigentum des anderen nicht verletzt werden. Sollte der Anlagenbetreiber also seiner ihm obliegenden Verpflichtung, achtsam mit den Rechtsgütern des Einstellers (Pferd) umzugehen, nicht nachkommen und ihm diesbezüglich ein Verschulden zur Last gelegt werden können, so macht er sich schadensersatzpflichtig.
Diese Pflichtverletzung muss gerade im Zusammenhang mit der vereinbarten Einstallung und Versorgung des Pferdes stehen. Obwohl der Pensionsstallbetreiber bei der Betreuung des Pferdes diverse Pflichten zur Vermeidung von Gefahren hat, muss er nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugen. Er hat daher weiterreichende Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, aber eine Sicherheitsgarantie schuldet er nicht.
Demnach richten sich die Haftungsvoraussetzungen danach, ob die Gefahr für den Anlagenbetreiber erkennbar und die Sicherung zumutbar war. Im Falle der Giftpflanze Jakobskreuzkraut, nimmt die Rechtsprechung eine Zumutbarkeit für den Stallbetreiber an. Dem Betreiber der Pferdepension sei es demnach zuzumuten regelmäßige Kontrollgänge auf den Weiden vorzunehmen und die giftigen Pflanzen zu entfernen. Jedoch bleibt die Zumutbarkeit, wie in vielen Fällen eine Einzelfallentscheidung, die der Berücksichtigung der einzelnen konkreten Umstände bedarf.
Fazit:
In welchen Fällen es einem Pferdepensionsbetreiber noch zumutbar ist Kontrollmaßnahmen und/ oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Sicherheit eines ihm anvertrauten Pferdes zu veranlassen oder nicht, kann oftmals nur durch einen auf Pferderecht spezialisierten Anwalt näher geprüft werden.