28. März 2024
AktuellesPferderecht

Haftungsrecht: Reitlehrer ohne Trainerschein

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Wer darf eine Reitstunde abhalten? Erhöhtes Haftungsrisiko für Reitlehrer ohne Trainerschein

In vielen Reitställen unterstützen engagierte Nachwuchsreiter oder Turnierreiter den Reitunterricht. Teilweise kommen die Einsteller aber auch selbst auf die Turnierreiter zu und bitten diese um Hilfe bei der Ausbildung von ihrem Pferd, oder der Verbesserung ihrer reiterlichen Fähigkeiten. Nicht jeder erfahrene Reiter verfügt jedoch doch auch über eine geeignete Qualifikation oder Befähigung zur Unterrichtung von Reitern oder ist Berufsreiter. Möchte man ohne Trainerschein Reitunterricht geben, sollte man sich gerade den erhöhten Haftungsrisiken bewusst sein.

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Neben Reitlehrern, die regelmäßig Unterricht ohne Qualifikation geben, gibt es auch Reitlehrer, die nur mal kurz einem Bekannten ein paar Kniffe zeigen. Fällt nun aber während der Reitstunde ein Schüler vom Pferd stellt sich die Frage: Wer haftet für die Verletzungen?

Zunächst werden die Reitlehrer in Anspruch genommen, wenn Personen oder Sachschäden entstehen. Je nachdem in welchem Lehrer-Schüler-Verhältnissen man stand, ob man nur aus Gefälligkeit ein paar Tipps gab, man regelmäßig auch andere Reitschüler unterrichtet, selbstständig oder beim Pferdestallbetreiber angestellt ist, kann darüber entscheiden, wie hoch das Risiko ist, bei einem Schaden haften zu müssen.

Von der Haftung ausgenommen sind jedoch Schäden, die das Pferd selbst verursacht hat. Hierbei greift die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Pferdehalters. In den meisten Fällen muss nach dem Einzelfall entschieden werden.

Verfügt man nun über keine besondere Qualifikation, ist es im konkreten Einzelfall schwierig nachzuweisen, ob der Unfall aufgrund eines Reiter- oder Trainerfehlers entstanden ist. Dem Trainer ohne Schein kann im Zweifelsfall angelastet werden, dass ihm die nötige Sachkunde fehlt.

Während der Reitstunde untersteht der Reitschüler immer der Aufsichtspflicht des Reitlehrers. Die Auswahl eines ungeeigneten Pferdes oder ein falsch aufgebautes Hindernis bringen den Reitlehrer schnell in die Gefahr, das Verschulden an einem Unfall des Schülers zu tragen.

Sollten Reitställe nur Reitlehrer mit Trainerschein oder Ausbildung anstellen?

Stößt dem Reitschüler in der Reitstunde etwas zu, haftet der Stallbetreiber für seinen angestellten Reitlehrer und sein Personal, das ihm bei der Pflichterfüllung geholfen hat.
Als Erfüllungsgehilfen sind alle Mitarbeiter des Stallbetreibers, deren er sich “zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient”, anzusehen.

Beauftragt er einen Reitlehrer, der über keine ausreichende Erfahrung verfügt, belegt zum Beispiel durch eine Ausbildung, und verunfallt ein Reitschüler aufgrund von Fahrlässigkeit, so wird diese Fahrlässigkeit dem Stallbetreiber gemäß § 278 S.1 BGB zugerechnet und er haftet gegenüber dem geschädigten Reitschüler.

Dem Stallbetreiber fällt es zudem schwer zu belegen, dass er bei der Auswahl des Reitlehrers als seines Erfüllungsgehilfen die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Risiko von Unfällen so gering wie möglich zu halten.

Tipp vom Pferderechtsexperten Anwalt Ackenheil:
Reitschüler sollten darauf achten, dass derjenige, der Unterricht erteilt, über den Betrieb als Angestellter versichert ist oder eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung nachweisen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer eine Trainerlizenz besitzt oder nicht. Pferdebetriebe sollten deshalb sicherstellen, wenn sie Trainer ohne Lizenz akzeptieren, dass diese über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.


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