Ist ein „Es tut mir leid“ vom Tierarzt ein Schuldeingeständnis ?

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
„Es tut mir leid“ sagt der Tierarzt, nachdem das Pferd verstorben ist. Gesteht er seine Schuld und haftet er automatisch?
Die Gesundheit unserer Tiere sei es Hund, Pferd oder Katze, liegt uns am Herzen. Tierärztliche Eingriffe sind oft kostspielig und häufig auch mit schwerwiegenden Komplikationen verbunden. Kommt es dabei zu einem schlechten Ausgang etwa, wenn das Pferd nach einer Operation nicht gesund wird oder sogar verstirbt, sitzt der Schock schwer.
Noch emotionaler wird es, wenn der behandelnde Tierarzt danach sagt: „Es tut mir leid“. Aber: Ist das schon ein Schuldeingeständnis? Und haftet der Tierarzt dann auch für den Schaden?
Fall aus der Praxis: Hund verstirbt nach Operation. Der Tierarzt entschuldigt sich per Sprachnachricht
Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich Anfang 2025 mit einem Fall zu befassen, der auch Pferdebesitzern zu denken geben dürfte: Eine Hundehalterin hatte ihren Hund wegen eines Knochenbruchs operieren lassen. Nach mehreren Eingriffen kam es zu schwerwiegenden Komplikationen. Letztendlich verstarb der Hund. Die Halterin machte die Tierärztin für den Tod verantwortlich und verlangte Schadensersatz.
Besonders ins Gewicht fiel für die Hundehalterin eine Sprachnachricht, die sie von der Tierärztin nach dem Tod des Hundes erhielt. Darin sagte die Tierärztin unter anderem, dass ihr der Ausgang „furchtbar leid“ tue, dass sie über Alternativen nachgedacht, sich aber bewusst für eine bestimmte Vorgehensweise entschieden habe. Die Halterin wertete diese Aussagen der Tierärztin als ein Schuldeingeständnis. Das Gericht sah dies jedoch nicht so klar.
Mitgefühl ist nicht automatisch Haftung
Das Gericht stellte klar: Ein „Es tut mir leid“ ist kein automatisches Schuldanerkenntnis. Vielmehr handelt es sich bei solchen Aussagen häufig um eine menschliche Reaktion auf eine belastende Situation. Insbesondere bei tragischen Verläufen, wie etwa dem Tod eines Tieres, ist ein Mitgefühl nicht mit einer rechtlichen Haftung gleichzusetzen.
Der Ausdruck „Es tut mir leid“ kann zudem vieles bedeuten:
• „Ich bedaure, dass es so gekommen ist.“
• „Es macht mich betroffen, dass Ihr Tier verstorben ist.“
• „Die Situation tut mir leid aber nicht zwingend mein eigenes Handeln.“
Ein Schuldanerkenntnis im rechtlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn eindeutig erkennbar ist, dass der Tierarzt die Verantwortung für einen Fehler übernehmen will. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn er sagt: „Ich habe einen Behandlungsfehler gemacht und bin bereit, dafür zu haften.“ Solche klaren Aussagen lagen im konkreten Fall nicht vor.
Liegt ein Behandlungsfehler vor und ist dieser beweisbar?
Auch wenn eine solche Äußerung betroffen macht: Entscheidend ist am Ende allein, ob ein tierärztlicher Behandlungsfehler vorlag, und ob dieser Fehler nachweislich ursächlich für den Schaden war. Das ist in der Praxis oft schwierig zu beweisen.
Wie in der Humanmedizin gilt auch hier: Tierärzte schulden keinen Behandlungserfolg, sondern nur eine Behandlung nach dem aktuellen tierärztlichen Fachstandard.
Die Beweispflicht, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, liegt beim Tierhalter. Der Tierhalter muss beweisen, dass der Tierarzt falsch gehandelt hat und dadurch einen Schaden entstanden ist.
Auch für Pferdehalter interessant:
Emotionen sind verständlich, aber rechtlich allein nicht entscheidend. Pferdebesitzer kennen das Problem: Komplexe Operationen, schwierige Entscheidungen und hohe Tierarztkosten gehen oft Hand in Hand. Kommt es dabei zu Komplikationen, steht schnell die Frage im Raum: War das vermeidbar?
Experte für Pferderecht Anwalt Ackenheil: Ein mitfühlendes „Es tut mir leid“ seitens des Tierarztes mag emotional viel bedeuten jedoch rechtlich ersetzt es keinen Beweis. Es kann ein erstes Indiz sein, das den Verdacht auf einen Fehler lenkt. Doch nur ein fachlich fundiertes Gutachten kann am Ende klären, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt und ob daraus ein Schadensersatzanspruch entsteht.