19. April 2024
Pferderecht

Pferd verletzt sich am Weidezaun: Schadenersatz vom Pensionsstallbetreiber?

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Die meisten Pferdehalter halten ihre Pferde in sogenannten Pferdepensionsbetrieben. Je nach Einstellvertrag verpflichtet sich der Pferdepensionsbetreiber das Pferd zu versorgen und dafür Sorge zu tragen, dass das in seiner Obhut gegebene Pferd nicht zu Schaden kommt. Wenn sich nun das Pferd am Weidezaun verletzt, muss dann immer der Pensionsbetreiber für den Schaden aufkommen? Mit einem solchen Fall hatten sich das LG Lüneburg, in Berufung das OLG Celle und anschließend in der Revision noch einmal der BGH zu beschäftigen.

Der Sachverhalt:

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Die Stute des Klägers war beim Pensionsstallbetreiber, dem Beklagten, eingestellt. Zu dem Grundstück der Pension gehörte auch eine Weide, auf die die Pferde täglich geführt wurden.

Am Tag des Unfalls wurde die Stute auf die Weide geführt und führte jedoch mit einem Pferd auf der Nachbarweide eine Rangauseinandersetzung. Dabei verfing es sich in einer der beiden sogenannten „Cord-Litzen“, welche einen Bestandteil des Weidezauns bildeten. Sie erlitt eine schwere 15 cm lange Schnittverletzung am linken Hinterbein und bedurfte etlicher tierärztlicher Behandlungen.

Durch die Verletzung entstanden Taktfehler im Gang, sodass der Wert der Stute sich zudem um 80 %, von 5.500 Euro auf 1.100 Euro verminderte.

Insgesamt möchte der Halter der Stute sämtliche entstandene Kosten vom Pensionsbesitzer erstattet bekommen. Der Halter ist der Ansicht, dass der Weidezaun fehlerhaft errichtet worden sei und zudem am Tag des Unfalls nicht richtig unterhalten wurde.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Landesgericht in Lüneburg hatte dem Pferdehalter bereits einige Positionen zugesprochen. Den Ausführungen des Gerichts nach sei dem Pensionsbesitzer ein Verschulden vorzuwerfen, weil der Weidezaun nicht den Anforderungen genüge, die normalerweise an die Hegesicherheit und an die Hütewirksamkeit zu stellen seien. Er habe nicht drei stromführende Leiter gehabt mit einer Mindesthöhe von 1,20 m und somit seien die Pferde nicht davon abgeschreckt worden, sich dem Zaun überhaupt zu nähern.

Gegen dieses Urteil legte der Stallbetreiber Berufung ein und mit Urteil gab das Oberlandesgericht Celle ihm Recht.

Es gäbe, nach Auffassung der Richter, einen Unterschied zwischen der sogenannten Hütesicherheit, welche den Schutz vor Ausbruch meint, und der Hegesicherheit, welche meint, dass der Schutz vor anderen Pferden und vor Verletzungen gewährleistet sein muss.

Jedenfalls sei der Unfall Ergebnis der dem Pferd innewohnende Tiergefahr und nicht ein unzureichender Weidezaun. Es gäbe vorliegend keinen Ursachenzusammenhang zwischen einem Mangel am Zaun, das heißt einem nicht korrekt errichteten Zaun, und den späteren Schnittwunden des Pferdes.

Unabhängig von der Stromversorgung des Weidezauns hatte das Pferd eine Rangauseinandersetzung mit einem Pferd auf der Nachbarweide. Pferde suchen auch über einen Stromzaun hinweg Kontakt zu anderen Artgenossen, sie lassen sich nicht zwingend durch den Zaun und den Stromschlägen davon abhalten.

Auch die Tatsache, dass sich am Weidezaun nur zwei statt drei stromführende Litzen befinden, stand in keinem Ursachenzusammenhang mit der Verletzung der Stute.

Indes müsse ein Korridor zwischen den Weiden mit einem Sicherheitsabstand nur errichtet werden, wenn es sich bei dem Weidenutzern um Hengste handele.

Insgesamt führte das Oberlandesgericht in Celle aus, dass eine Verletzung der Stute rein aus ihrem instinktgeleiteten Verhalten herzuführen sei. Selbst eine korrekt durchgeführte Stromführung durch drei Litzen hätte an der Verletzung nichts geändert, da sich ein Pferd durch solch bauliche Widerstände nicht von einer Rangelei abhalten lässt, hierbei überwiege der Instinkt des Tieres, so dass OLG Celle.

Dieses Urteil hielt auch einer Überprüfung seitens des BGH stand und bekräftigte das Urteil.


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