19. April 2024
AktuellesPferderecht

Rechtliches beim Pferdverkauf: Wann beginnt die Arglist ?

Gute Eigenschaften des Pferdes anpreisen und schlechte verschweigen?

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Jeder Verkäufer, ob er nun ein Pferd oder beispielsweise ein Auto gut verkaufen möchte, wird in erster Linie nur die guten Eigenschaften der zu verkauften Sache hervorheben. Diese Vorgehensweise ist auch nicht verwerflich, hat jedoch auch ihre Regeln und Grenzen.

Wer als Kaufinteressent sich ein umfassendes Gesamtbild eines Pferdes machen möchte, dem empfehlen wir so viel wie möglich über das Pferd und seine Historie in Erfahrung zu bringen. Neben den Gesprächen mit dem Verkäufer und einer umfassenden Ankaufsuntersuchung sollte man, wenn möglich, auch mit den Vorbesitzern des Pferdes sprechen. Steht das Pferd schon länger in einem Stall, bietet es sich an auch bei den anderen Einstellern nachzufragen.

Allerdings ist dies nicht immer möglich, sodass es nur bei den Informationen bleibt, die der Verkäufer mitgeteilt hat. Wenn nun der Verkäufer selbst kaum über Erfahrungen mit dem Pferd verfügt, da es zum Beispiel nur seit kurzer Zeit in seinem Eigentum ist und er vielleicht auch unabsichtlich Eigenschaften des Pferdes annimmt und diese dem Käufer gegenüber nennt, bezeichnet man dies als „ins Blaue hinein“ getätigte Aussagen. Auch diese leichtfertigen Informationen des Verkäufers sind neben dem arglistigen Verschweigen rechtlich sehr bedenklich.

Wann ist eine Aussage über das Pferd „leichtfertig“ und wann ist es Arglist?
Der Pfad zur Arglist ist schmal. Ein Verkäufer kann auch bei einer Behauptung „ins Blaue hinein“ bereits arglistig handeln. Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob der Verkäufer Grund zur Annahme hatte, dass seine Behauptung stimmt, oder ob er in dem Wissen, dass er keine Aussage darüber tätigen kann eine Behauptung aufstellt. Bei letztem ist bereits von arglistiger Täuschung auszugehen. Auch muss der Verkäufer nicht zwangsläufig eine Behauptung äußern, das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache genügt.

Ist jede Aussage des Verkäufers über das Pferd rechtlich relevant?
Natürlich kann nicht jede Aussage im Laufe der Verhandlung auf die Goldwaage gelegt werden und rechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer begründen. Relevant sind nur solche Behauptungen, die wesentlich sind, sprich bei der Kaufentscheidung erheblich ins Gewicht fallen. So ist etwa die Behauptung, ein Wallach würde kein „hengstiges“ Verhalten zeigen deutlich erheblicher als eine falsche Aussage zum Beispiel über das Lieblingsfutter des Pferdes.

Was ist, wenn sich eine Aussage des Verkäufers später als unwahr herausstellt ?
Stellt sich eine Angabe über das Pferd später als unwahr heraus, können sich hieraus Nacherfüllungsansprüche ergeben. Oft versuchen sich Verkäufer zu erklären, indem sie behaupten, das Pferd habe das bemängelte Verhalten nie bei ihnen gezeigt. Diese Aussage kann durchaus korrekt sein, aber dennoch rechtliche Konsequenzen auslösen. So kann ein Verkäufer auf die Frage, ob ein Wallach ein hengstiges Verhalten aufweist, geantwortet haben, dass er dies in seinem Besitz nie gezeigt hat. Stellt sich dann aber heraus, dass das Pferd nur drei Wochen bei ihm war und eventuell sogar alleine gehalten wurde, kann dieser Aussage nicht mehr viel Wert beigemessen werden. Auch in solchen Fällen steht eine arglistige Handlung des Verkäufers durchaus im Raum.

Hat der Verkäufer arglistig getäuscht, kann der Verkäufer den Kaufvertrag nach § 123 BGB anfechten. In diesem Fall wird der Vertrag vollständig rückabgewickelt, der Käufer wird so gestellt, als hätte er den Vertrag nie abgeschlossen.

Allerdings können gegen den Verkäufer alternativ auch Mängelbeseitigungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder eine Kaufpreisminderung geltend gemacht werden, ohne dass dieser die Möglichkeit eines Nachbesserungsversuchs einfordern darf.

In einer Entscheidung des BGH wurde der Käuferin beispielsweise eine Kaufpreisminderung zugesprochen. Dabei wurde festgestellt, dass der Verkäufer im Falle einer arglistigen Täuschung nicht von seinem Nacherfüllungsrecht Gebrauch machen kann. Das Pferd entsprach in diesem Fall nicht der vereinbarten Beschaffenheit, da es aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Kastration nicht als Dressurpferd geeignet war. Das Gericht stellte fest, dass die Käuferin keine Frist zur Nacherfüllung setzen musste, da eine Ausnahme nach § 440 BGB bestand. Es sei der Käuferin aufgrund der arglistigen Täuschung des Verkäufers nicht zuzumuten von diesen einen Nacherfüllungsversuch zu fordern. Die Täuschungshandlung habe die erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Das Gericht stellte weiter fest, dass der Verkäufer nur ein Anrecht auf Nacherfüllung hätte, wenn er von dem Mangel vor Abschluss des Kaufvertrages nichts wusste. Da ihm aber der Mangel bekannt war, hätte er ihn bereits vor Abschluss der Pferdekaufvertrages beseitigen können.

Ein Verkäufer der arglistig täuscht, hat somit die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile einer Rückabwicklung des Vertrags oder anderer rechtlicher Ansprüche zu tragen. Dennoch darf ein Käufer nicht blind auf die Angaben des Verkäufers vertrauen. Stellt der Verkäufer eine offensichtlich falsche Behauptung auf, etwa dass ein offensichtlich (wenn auch nur leicht) lahmendes Pferd nicht lahmt, darf der Käufer nicht blind auf diese Aussage vertrauen. Ein Käufer genießt keinen Vertrauensschutz, wenn er trotz angebrachter Zweifel, keine weitere Nachforschung anstellt und sich gutmütig auf die Aussage des Verkäufers verlässt.

Fazit
Behauptungen „ins Blaue hinein“, die bereits als arglistige Täuschung anzusehen sind, ziehen erhebliche rechtliche Konsequenzen mit sich. In den Verkaufsverhandlungen sollte man als Käufer über das Pferd so viel wie möglich in Erfahrung bringen. Fragen Sie nach der Geschichte, dem Lebensweg des Pferdes nach. Zudem ist jedem Pferdeverkäufer anzuraten, nicht blind Vertragsmuster zu verwenden, da ein Vertrag immer auf die speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sein sollte um nicht rechtsunwirksame Regelungen zu beinhalten.

Achtung! Anfang des Jahres 2022 gab es wichtige Änderungen im Kaufrecht. Um unnötigem Ärger aus dem Weg zu gehen, lassen Sie sich einen auf Sie zugeschnittenen Vertrag vom Experten erstellen.


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