29. März 2024
Pferderecht

Rechtliches – Corona und die Pferde

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Die Corona-Krise schränkt unseren Alltag gerade massiv ein. Deutschland befindet sich in einem absoluten Ausnahmezustand. Fast stündlich werden neue Regelungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Covid-19 Virus, auch Corona genannt, getroffen. Wissenschaftlich anerkannt ist, dass sich das Virus von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion verbreitet.

Es besteht aktuell zwar keine generell bundesweit geltende Ausgangssperre, aber um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen wurde von der Bundesregierung ein Kontaktverbot erlassen.

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HKM allgemein

Große Kampagnen wie „Wirbleibenzuhause“ wurden vom Bundesministerium für Gesundheit gestartet, um jeden Bundesbürger eindringlich darauf hinzuweisen, dass man Sozialkontakte auf ein Minimum zu reduzieren hat.

Die Corona-Krise macht damit auch vor Reitvereinen und Pferdebetrieben keinen Halt. Derzeit gibt es Verbote von Zusammenkünften in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Sporteinrichtungen sowie öffentliche und private Sportanlagen sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Jedoch muss auch die Bewegung und Versorgung der Pferde weiterhin sicher gestellt sein. Hierzu verpflichtet bereits das Tierschutzgesetz, da nach dessen Regelungen jedes Tier seiner eigenen Art und seinen besonderen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss. Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht in dem Maße eingeschränkt werden, dass dem Tier hierdurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Stallbetreiber, Pferdehalter, Pferdesportler und -züchter sowie Vereine und Betriebe sind angehalten, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Gesundheit der Menschen und der Tiere garantiert wird. Der Zutritt zum Pferd muss neu geregelt und bestimmt werden, wer, wann und in welchem Umfang zum Pferd darf. Auch stellt sich die Frage, ob der nicht selbst versorgende Eigentümer weiterhin ungehindert Zutritt zum Bereich seines Pferdes haben kann und darf.

In der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus wird geregelt, dass Sportanlagen zu schließen sind. Doch gilt diese Allgemeinverfügung auch für Reitbetriebe, da diese nicht ausdrücklich genannt sind? In den meisten Fällen sind sie landwirtschaftliche Betriebe, für die zumindest die Regelungen des Tierschutzgesetzes gelten, wonach die Versorgung und die Bewegung sichergestellt werden müssen.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hat zur vorläufigen Regelung einen Maßnahmenkatalog für Vereine und Betriebe zusammengestellt.

Demnach sollten bei der Pferdehaltung folgende Punkte für die Pferde jederzeit sichergestellt sein:

  • Pferdegerechte Fütterung

  • Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)

  • Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Liegen Verletzungen vor?)

  • Täglich mehrstündige Bewegung zusammengesetzt aus kontrollierter (z. B. Training) und freier Bewegung (Auslauf auf dem Paddock/der Weide) sind essentiell für physisches und psychisches Wohlbefinden sowie die Gesunderhaltung

  • Notwendige tierärztliche Versorgung

  • Ggf. notwendige Versorgung durch den Schmied

Bezüglich der Versorgung der Pferde sollten berücksichtigt werden:

  • Personen mit Krankheitssymptomen dürfen den Stall / die Reitanlage nicht betreten

  • Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz sind zu jeder Zeit einzuhalten

  • Ausschließlich die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen haben Zutritt zum Stall / zum Pferdebetrieb

  • Bei Bedarf erstellt der Betriebsleiter einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung ihrer Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen

  • Es werden ggf. Anwesenheitszeiten bestimmt, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall bewegen, zu minimieren

  • Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen und Schmiedebesuchen unterliegen der Koordination des Betriebsleiters

Bezüglich der Tätigkeiten rund um die Versorgung und Bewegung der Pferde:

  • Verzicht auf die gängigen Begrüßungsrituale – ein zugerufenes, freundliches „Hallo“ reicht aus

  • Unmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitärbereich aufzusuchen, um die Hände gründlich zu waschen und zu desinfizieren, bevor weitere Gegenstände wie z.B. Putzzeug, Besen, Schubkarren etc. angefasst werden.

  • Ein Mindestabstand von 1 bis 2 Metern zu anderen Personen im Stall ist bei jeglichen Tätigkeiten rund um die Betreuung der Pferde einzuhalten. Der Mindestabstand muss auch in der Sattelkammer oder in anderen Räumen des Stalls eingehalten werden.

  • Die Vor- und Nachbereitung der Pferde muss mit entsprechenden räumlichen Abständen der Menschen/Pferde voneinander erfolgen.

  • Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (immer abhängig von der Größe der Reitfläche, als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter).

  • Abstände zwischen den Pferden z.B. beim Auf- und Absitzen sind einzuhalten.

  • Der Aufenthaltsraum des Reitstalls bleibt so lange geschlossen, bis der Notfallplan wieder aufgehoben werden kann.

  • Vor Verlassen des Stalls / der Reitanlage sind die Hände gründlich zu waschen und zu desinfizieren.

Den Betreibern von Pferdebetriebe ist anzuraten, sich an den umfassenden Maßnahmenplan der FN zu halten.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Stallbetreiber und Einstaller nötig

Da die Versorgung des Pferdes gewährleistet werden muss, sollte der Pferdehalter, der mit dem Stallbetreiber einen Vollversorgungsvertrag geschlossen hat, zum eigenen und zum Schutz der anderen einstellenden Pferdehalter den Gang zu seinem Pferd meiden. Sofern der Gang zum Pferd nicht zwingend notwendig ist, da ansonsten bspw. das Pferd aufgrund der Bindung zum Halter leiden würde, sollte mit dem Stallbetreiber die weitere Versorgung abgesprochen werden und der Gang zum Pferd vorläufig unterbleiben. Das emotionale Problem, aktuell keine Zeit mit seinem Pferd verbringen zu können, muss im Rahmen der Erforderlichkeit der Eindämmung des Virus hinten anstehen. Wenn jedoch kein Vollversorgungsvertrag abgeschlossen wurde muss dem Pferdehalter im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung Zutritt zum Pferd gewährt werden. Selbstverständlich hat sich dieser Pferdehalter an die anzupassende Hausordnung des Stallbetreibers zu halten und die aktuell notwendigen Anpassungen zu berücksichtigen. Für diesen Fall ist eine Rücksprache mit dem Stallbetreiber anzuraten, ob dieser nicht für die kommende vorübergehende Zeit die Versorgung des Pferdes mit übernehmen bzw. sicherstellen kann. In einer solchen Zeit der Ungewissheit und Verunsicherung müssen auf „kleinem Wege“ verbindliche Regelungen zwischen Vertragspartner geschlossen und bestehende Verträge unkompliziert an die neue Situation angepasst werden.

In Zeiten einer Krise zeigen sich oftmals auch helle Lichtblicke. Die Gesellschaft rückt näher zusammen und unvoreingenommen werden unbürokratisch Hilfen angeboten. Aktuell ist ein „aufeinander Zugehen und unterstützen“ wichtiger denn je.

Die Bundesregierung hat zudem diverse Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen angekündigt.

Informieren Sie sich über den aktuellen Stand beim zuständigen Bundesministerium. Finden Sie aktuelle und verlässliche Antworten auf Ihre Fragen im Internet. Unter https://www.zusammengegencorona.de/ wird auf gute Ideen, Aktionen und Hilfe vom Bundesministerium für Gesundheit aufmerksam gemacht.

Fast täglich werden neue Hilfspakete zur finanziellen Unterstützung für die Bürger in der Krise geschnürt. Ein Überblick findet sich hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/milliardenhilfen-wegen-corono-1730386

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie  https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html

Weitere Informationen zu Entschädigungsansprüchen z.B. für Pferdestallbetreiber, Hundetrainer sowie Berufe rund um das Tier gemäß Infektionsschutzgesetz https://www.tierrecht-anwalt.de.


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