(Rechts-)Tipps für Reiterreisen und Wanderreiten
Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
Reiterreisen mit dem eigenen Pferd sind groß im Kommen. Erholung pur beim gemeinsamen Ausritten am Strand oder beim Wanderreiten – für Pferdefreunde der Traum. Auch ohne eigenes Pferd kann man Urlaube im Sattel verbringen. Von Wanderritten über Urlaube auf dem Bauernhof, der Ranch in Amerika bis hin zum Rindertreiben in Spanien oder Südfrankreich. Das Angebot ist vielfältig und individuell an das Können des Reiters anpassbar.
Bei der Buchung sollten Sie sich im Klaren sein, welchen Service Sie für sich und Ihr Pferd wünschen. Von der Fütterung bis hin zum Koppelservice sollte alles geklärt sein. Erkundigen Sie sich zudem über Besonderheiten ihres Reiseziels. Passen Sie Ihren Urlaub auch an den Trainingszustand und Ihr reiterliches Können an. Planen Sie an einem Wanderritt teilzunehmen, sollte ihr Pferd entsprechend mit unwegsamem Gelände vertraut und konditionell vorbereitet sein und Sie sollten sattelfest sein.
Ist das Pferd im Ausland versichert?
Informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung, falls Sie ins Ausland reisen ob auch dort für Schadensfälle die Versicherung greift. In manchen Fällen schreibt der Versicherungsvertrag vor, dass der Versicherer über den Standortwechsel des Pferdes zu informieren ist. Um das Transportrisiko abzudecken, sollten Sie sich außerdem über eine Transportversicherung erkundigen. Eine Reiserücktrittsversicherung kann auch empfehlenswert sein, wenn sie kurzfristig erkranken und die Reise deshalb nicht antreten können.
Vor der Reise sollten Sie die Haltungsbedingungen in der Pferdepension genau abklären, damit sich Ihr Pferd wohlfühlt und den Urlaub genauso genießen kann wie Sie. Informieren Sie sich vorab über das Stallmanagement mit Fütterung, Auslauf, Nutzungsbedingungen, Reitunterricht etc. eventuell müssen Sie Ihr eigenes Futter mitbringen, da Futterumstellungen immer langsam erfolgen sollen. Wenn Sie gemeinsam mit Stallkollegen verreisen, dann kann Ihr Pferd mit seinen Pferdefreuden auf die Koppel und kommt schneller in der neuen Umgebung an.
Neben dem Sattelzeug, sollte auch an Pflegeprodukte, Transportausrüstung, Futter, Notfallapotheke und vor allem an die notwendigen Dokumente gedacht werden. Achten Sie darauf, dass der Beschlag nicht zu frisch und nicht ganz abgenutzt ist. Je nachdem wie lange Sie verreisen sollten, sie sich auch über Tierärzte und Hufschmiede vor Ort informieren.
Die Reisepapiere für das Pferd
Auf keinen Fall sollten Sie den Pferdepass des Pferdes vergessen. Der Equidenpass ist der Reisepass Ihres Pferdes und muss auf jeder Reise mitgeführt werden. Überprüfen Sie vor der Reise zudem, ob alle Impfungen und Wurmkuren auf dem aktuellen Stand sind. Manche EU-Länder, wie die Schweiz fordern außerdem ein Gesundheitszeugnis. Fragen Sie vorher nach, welche Dokumente auf Ihrer Reise verlangt werden.
Der Transport des Pferdes zum Reiseziel.
Für den Reiter und das Pferd sind lange Anhängerfahrten sehr anstrengend und oftmals nervenaufreibend. Wenn Ihr Pferd nicht so oft im Anhänger fährt, sollten Sie es zeitnah daran gewöhnen. Planen Sie viele Pausen ein, in denen Sie das Pferd tränken und nach dem Rechten sehen. Handelt es sich um eine lange Anreise sollte Sie Zwischenstopps einplanen, um eine Transportzeit von acht Stunden nicht zu überschreiten. Passen Sie das geplante Programm am Zielort auch an die Anreise an. Ein langer Transport und eine neue Umgebung können sehr viel Stress für Ihren Vierbeiner bedeuten, weshalb Sie ihm nach der Fahrt Ruhe gönnen sollten. Vergewissern Sie sich – schon vor Antritt der Fahrt – über den Zustand Ihres Gespanns für Ihre eigene und die Sicherheit Ihres Pferdes.
Wanderreiten und Urlaub mit dem eigenen Pferd aus rechtlicher Sicht
Mit der Buchungsbestätigung des Stallinhabers haben Sie einen Vertrag geschlossen, dessen Inhalt sich nach den vereinbarten Leistungen aus der Buchung richtet. Wird keine der versprochenen Leistungen erfüllt, kann der Urlauber den Vertrag kündigen und abreisen. Anwalt für Pferderecht Ackenheil: „Beschädigt Ihr Pferd im Urlaub etwas oder wird verletzt, (Z.B. Herausstehende Nägel aus der Boxenwand, Stacheldrahtweide) ist es zu Beweiszwecken ratsam, Fotos anzufertigen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt muss und ob eine Rückerstattung der Reisekosten möglich ist .“
Neben den Kosten für die Unterbringung entstehen dem Pferdehalter auch Kosten, durch den Transport, den Treibstoff oder die Transportversicherung. Verspricht der Stallinhaber etwas anderes, als er am Ende zur Verfügung stellt, so haftet er auf Schadensersatz. Fraglich ist, ob dies auch für sogenannte immaterielle Schäden gilt, also die sogenannten „entgangen Urlaubsfreuden“, denn ein geplanter Urlaub lässt sich nicht beliebig auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Grundsätzlich schuldet der Stallinhaber eine angemessene Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Entscheidend ist für die Berechnung des Schadens, wie schwer die Beeinträchtigung des Urlaubers tatsächlich war. Ist die Gesundheit des Pferdes in Gefahr oder werden bei der Buchung erstklassige Trainingsbedingungen versprochen und findet hingegen eine marode Anlage vor, sind dies schwerwiegende Beeinträchtigungen. Maßgebend sind Aspekte, wie die Höhe des Reisepreises, die Einkommensverhältnisse des Reisenden und ob auf einen Ersatzurlaub ausgewichen werden kann. Hierbei wird deutlich, wie schwer die Beurteilung in der Praxis tatsächlich ist, denn wie so oft kommt es auf den Einzelfall an. (LG Frankfurt am Main, Tagessatz von 72 Euro pro Person)
Zudem hat der Stallbetreiber grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von der Reitanlage keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen. Verletzt sich ein Pferd in einer unsachgemäß ausgestatteten Box oder bekommt es verdorbenes Futter, so muss der Stallbetreiber den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Das sind Tierarzt-, Klinik-, und Transportkosten, auch wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen (§ 251 II S.2 BGB).
Anwalt Ackenheil rät: „Liegen nur wenige Mängel vor, sollte der Urlauber den Stallbetreiber um Abhilfe bitten und sich dies vom ihm oder anderen Zeugen bestätigen lassen, um später eventuell eine Rückerstattung und sonstigen Schadensersatz zu verlangen. Der Urlauber trägt die Beweispflicht, dass der Schaden am Pferd tatsächlich auf einem Fehlverhalten oder einer Sorgfaltspflichtverletzung des Stallbetreibers beruht. Bei einer Schnittverletzung durch einen Nagel gelingt der Beweis meist ohne Probleme, schwieriger gestaltet sich jedoch beispielsweise der Nachweis einer Kolik durch verdorbenes Futter. Kann man den Schaden jedoch beweisen, besteht die Möglichkeit von Schadenersatzforderungen“.