11. Dezember 2024
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Rechtstipp: Darf man abseits der Reitwege im Wald reiten?

Experte für Pferderecht: Rechtsanwalt Ackenheil.

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Das Reiten in der freien Landschaft und im Walde erfreut sich einer zunehmenden Beliebtheit. Wer mit seinem Pferd auch auf Feldwegen oder im Wald und damit auf sogenannten „nicht öffentlichen Wegen“ reiten möchte, muss das Bundeswald- bzw. Bundesnaturschutzgesetz und auch die Regelungen der einzelnen Landeswald- oder Landesnaturschutzgesetze hierfür beachten. Insoweit ist es den einzelnen Bundesländern erlaubt, über diese Gesetze eigene, auf das jeweilige Bundesland bezogene, Regelungen festzulegen. In ländlichen Gegenden kann sogar die Gemeindeverwaltung eigene Vorschriften für Reiter aufstellen. So kann festgelegt werden, dass nur auf Wegen ab einer bestimmten Breite geritten werden darf oder dass das Reiten auf Sportpfaden gänzlich unterbleiben muss. Ein Blick in die entsprechenden Regelungen lohnt sich also, will man nicht unbedacht ein Bußgeld riskieren.

Der Wald als Erholungsgebiet für viele Spaziergänger, Hundebesitzer, Radfahrer und Wanderer muss auch dem Reiter zugänglich sein. Um jedoch alle Interessen zu wahren, müssen Regelungen getroffen werden, wie diese Nutzung erfolgen darf.

Darf man im Wald abseits der Wege reiten?

Nein, darf man nicht. Dagegen wehrte sich ein Reiter aus dem Aachener Raum und rügte vor allem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG. Er werde durch die Reitregelung in §§ 50, 51 Landschaftsgesetz erheblich behindert, weil er nur auf markierten Reitwegen reiten dürfe und außerdem Kennzeichen für seine Pferde beschaffen und eine Abgabe entrichten müsse. Der Pferdebesitzer von mehreren Reitpferden, selbst Freizeitreiter und Vorsitzender einer Reitervereinigung war nun als Beschwerdeführer bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. In den Ausgangsverfahren wandte er sich ursprünglich gegen zwei Bescheide, mit denen den betroffenen Eigentümern die beantragte Sperrung bestimmter Wege in der Umgebung Aachens für den Reitverkehr genehmigt worden war.

Seine vor den Verwaltungsgerichten erhobene Klage gegen die Bescheide blieb in allen Instanzen jedoch erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde griff der Beschwerdeführer – nach dem Wortlaut seines Antrags – sämtliche gerichtlichen Entscheidungen des Ausgangsverfahrens an.

Reiten nur auf Reitwegen?

Die Reitregelungen nur auf Reitwegen im Wald reiten zu dürfen verstoßen gegen das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), so der Beschwerdeführer. Der Bürger müsse sein Interesse und seine Freude am Reiten auch im Walde frei entfalten können. Der ordentliche und gesittete Reiter gefährde keine Rechte anderer und verstoße nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Den Belangen, welche die angegriffene Regelung schützen wolle, hätte durch weniger einschneidende, auf die örtlichen Gegebenheiten abstellende Reitbeschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden können.

Reiter richten keine wesentlichen Schäden im Walde an. Das Wild im Walde werde durch sie nicht gestört. Ebenso wenig würden die übrigen Erholungsuchenden belästigt. Reiter gelangten meistens über die stärker besuchten Stadtrandgebiete hinaus in einsamere Bezirke. In abgelegenen Gebieten sei ein Reitverbot ohnehin sinnlos und unangemessen. In sogenannten Erholungsgebieten der Ballungszentren könne Interessenkollisionen durch Verbots- oder Reitwegeschilder nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung entgegengewirkt werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied wie folgt: Durch die Verpflichtung des Reitens nur auf gekennzeichneten Reitwegen ist es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, auf allen Straßen und Waldwegen zu reiten. Eine durch Art. 2 I GG geschützte Handlung ist dem Beschwerdeführer demnach unmöglich.
Mithin stellt § 50 II 1 Landschaftsgesetz einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG dar.

Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Das Gesetz steht formell und materiell mit der Verfassung im Einklang und gehört damit zur verfassungsmäßigen Ordnung, Art. 2 Abs. 1 HS 2 GG. Ziel der Norm ist es vor allem, die Gefahren und die sonstigen Beeinträchtigungen zu vermeiden, die sich aus der Begegnung mit Pferden und aus der mit dem Reiten verbundenen Auflockerung des Waldbodens ergeben und dadurch das Wohl und die Interessen der anderen im Wald Erholungssuchenden zu schützen. Dieser Zweck ist legitim. Der Gesetzgeber musste deshalb auf die Interessen beider Gruppen in gleichem Maße achten.

Reiten im Wald nur auf Reitwegen gestattet

Durch die Beschränkung des Reitens auf Reitwegen werden die Reiter einseitig belastet. Diese Belastung der Reiter, nicht abseits der Wege im Wald reiten zu dürfen, muss der Gesetzgeber gem. § 50 VII LandschaftsG jedoch ausgleichen. Durch ein ausreichendes Reitwegenetz kann der Reiter mit seinem Pferd den Wald als Erholungsgebiet mit der Allgemeinheit nutzen. Wägt man die Einschränkungen ab, die Reitern sowie den anderen Erholungssuchenden aufgebürdet werden, ist es insgesamt zumutbar, die Reiter auf Reitwege, die Wanderer auf Wanderwege zu verweisen.


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