29. März 2024
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RECHTSTIPP: Einstellvertrag, Pferdepensionsvertrag oder nur Boxenmiete? – Was muss beachtet werden?

Experte für Pferderecht: Rechtsanwalt Ackenheil.

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Einen gute Pferdepension für sein Pferd zu finden ist nicht immer einfach. Pferdeställe gibt es in den unterschiedlichsten Varianten. Geführt von einem gelernten Pferdewirt oder Reitmeister im großen Stil bis hin zum privaten Liebhaber der einige Boxen bereitstellt. Benötigt man für sein Pferd eine Rundumversorgung, mit Ausbildung und tierärztlicher Betreuung oder nur eine Box zur Unterbringung? Auch wenn die Unterschiede in Leistung und Ausstattung der Reitanlagen groß sein können, haben sie jedoch alle etwas gemeinsam: Das Pferd muss sicher stehen.

Hat man sich für einen Stall entschieden, in dem das Pferd einziehen soll, ist eine der nächste Schritt der Abschluss eines Einstellvertrages. Aus diesem Vertrag ergeben sich die Rechte und auch die Pflichten für den Einsteller und für den Stallbetreiber.

Verschiedene Arten von Einstellverträgen

Wird sich mit dem Thema des Einstellens eines Pferdes auseinandergesetzt, wird schnell festgestellt, dass es mehre Möglichkeiten und „Modelle“ der Einstellung gibt.

 

Der reine „Boxenmietvertrag“

Besteht das Bedürfnis, dass Pferd komplett alleine zu versorgen und daher keine zusätzlichen Leistungen wie Fütterung und das Ausmisten etc. in Anspruch zu nehmen, reicht es aus, wenn ein reiner „Boxenmietvertrag“ vereinbart wird. Kommt es hier zu rechtlichen Streitigkeiten, kann sich der Einsteller regelmäßig auf seine Rechte aus dem Mietrecht berufen. So kann beispielsweise bei einer mangelhaften Pferdebox (z.B. aufgrund von Schimmel) Mietminderung verlangt werden.

Der Einstellvertrag

Bei einem klassischen Tierpensions- und Einstellungsvertrag schuldet der Stallbetreiber dem Pferdebesitzer nicht nur die Bereitstellung einer Pferdebox, sondern auch die Pflege und die Fütterung des Tiers. Zudem treffen den Stallbetreiber Fürsorge- und Obhutspflichten für das eingestellte Pferd.

Die Eigenarten des Einstellvertrages

Bei den Einstellungsverträgen handelt es sich um einen Vertragstypus, bei dem mehrere Vertragselemente enthalten sind. Er enthält neben dem Mietvertragsrecht auch Einflüsse des Kaufvertrags-, Dienstvertrags- und des Verwahrungsvertragsrechts. Weil der Vertrag aber als einheitliches Ganzes anzusehen ist, können bei rechtlichen Streitigkeiten nicht verschiedene Ansprüche aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen herangezogen werden. Vielmehr können nur aus dem Rechtsgebiet Ansprüche erwachsen, unter das der jeweilige Einstellvertrag seinem Schwerpunkt nach einzuordnen ist.

Verwahrungsvertrag

Bei einem Einstellvertrag ist der Hauptvertragsgegenstand meistens die Bereitstellung einer Pferdebox, sowie die Fütterung und Pflege des Pferdes. Es lässt sich daher sagen, dass die Übernahme der Obhut und Fürsorge den wesentlichen Vertragskern darstellen. Aus diesem Grund werden die klassischen Einstellverträge daher typischerweise als Verwahrungsverträge eingestuft. Dies hat zur Folge, dass eben die rechtlichen Besonderheiten des Verwahrungsrechts greifen.

Welche Obhutspflichten hat der Stallbetreiber?

Wie bereits erwähnt, treffen den Stallbetreiber im Rahmen des verwahrungsvertraglichen Verhältnisses sogenannte ´Obhuts- und Fürsorgepflichten`. Diese sind durchaus ernst zu nehmen denn selbst dann, wenn sie nicht ausdrückliche Erwähnung im Vertrag finden, werden sie dennoch vertragliche geschuldet, weil sie eine vertragstypische „Begleiterscheinung“ eines Verwahrungsvertrages sind.

Der Stallbetreiber schuldet daher die Gewährung von Schutz gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust. Er muss also für die Erhaltung der Sache sorgen.

Was muss ein Stallbetreiber besonders beachten?

Als Stallbetreiber ist daher Sorge zu tragen, dass es keine potenziellen Gefahrenquellen auf dem Anwesen gibt, die sich schädlich auf die Pferde und deren Gesundheit auswirken können. Hierzu zählt beispielsweise die Sicherstellung der Freiheit der Pferdebox von herausgefallenen Hufbeschlags-Nägeln, bei einer Herdenhaltung die sorgfältige und sicherheitsorientierte Integration von Neuzugängen oder die Beseitigung von scharfkantigen Gegenständen. Auch sollten die Pensionspferde auf krankheitsbedingte Auffälligkeiten überprüft und im Auge behalten werden.

Verletzung der Obhutspflicht

Was passiert also wenn sich das eingestellte Pferd auf der Anlage des Stallbetreibers verletzt, oder Aufgrund mangelnder Absicherung entweicht?

Kommt es zu einer Verletzung der Obhuts- und Fürsorgepflichten, kann es nur zu einer Haftung des Stallbetreibers kommen, wenn eine mögliche Pflichtverletzung dem Stallbetreiber nachgewiesen werden kann. Das bedeutet, dass dieser nur für den Schaden aufzukommen hat, wenn die Verletzung des Pferdes auf die mangelhafte Fürsorge des Stallbetreibers zurückzuführen sein kann und vorhersehbar war und das schädigende Ereignis nicht außerhalb aller Lebenserfahrung lag.

Es liegt an dem Einsteller diese Pflichtverletzung des Stallbetreibers glaubhaft vorzutragen. Kann dieser dann keinen Entlastungsbeweis erbringen der sein fehlendes „Vertretenmüssen“ belegt, steht er in der Haftung.


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