24. April 2024
AktuellesPferderecht

RECHTSTIPP: Mit dem Hund in den Reitstall

Experte für Pferderecht: Rechtsanwalt Ackenheil.

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

 

 

 

 

 

 

Viele Reiter sind nicht nur Pferdeliebhaber sondern meist auch große Hundefreunde. So besitzen viele Pferdefreunde auch einen Hund, der sie durch das Leben begleitet. Was spricht dagegen, den Hund nicht auch mit zum Pferd in den Stall mitzunehmen? Für Hunde gibt es auf dem Gelände eines Reitstalls viel zu erkunden.

Jedoch wird es problematisch, wenn die Hunde nicht gut erzogen sind und unbeaufsichtigt im Stall herumlaufen und hierbei Pferde und andere Reiter erschrecken können. Hunde die quer über den Reitplatz rennen oder im Stall herumspringen, stellen eine große Unfallgefahr für Pferd und Reiter und natürlich auch sich selbst dar. Ein Leinengebot, die Hunde im Reitstall nicht frei laufen zu lassen, soll diese Gefahr eingrenzen.

Warum kann es mit Hunden im Stall gefährlich werden?

Auf dem Reiterhof gibt es viel zu entdecken und zu erkunden, klar, dass sich Hunde hier sehr wohlfühlen. Werden sie allerdings nicht von ihren Besitzern beaufsichtigt, kann es schnell gefährlich werden, wenn sie sich in Stalltrakten aufhalten, in denen sie nichts verloren haben. Gut erzogene Hunde warten auf ihre reitenden Herrchen außerhalb der Reitplätze oder artig in den Ecken.

Es kommt aber hin und wieder vor, dass sich auch die gut erzogenen Hunde auf ein Spiel mit anderen Artgenossen einlassen und sie auf den Reitplätzen spielen. Raufende Hunde können die Pferde erschrecken oder in ihrem „zwischen die Hufe“ geraten.

Andere Einsteller ärgern sich über die Hinterlassenschaften der Hunde in den Pferdeboxen, wenn diese auf der Weide stehen oder geritten werden. Denn beim Hufe auskratzen hat man den Dreck in den Händen. Manche Hunde markieren zudem ihr Revier an den Sachen der Einsteller. Bei Futtersäcken ist das aus hygienischen Gründen besonders ärgerlich und kann gesundheitsschädlich sein.

Gerade in Sportställen sind schlecht erzogene Hunde ein großes Ärgernis. Sportpferde sind ohnehin nervöser und erschrecken leichter. Auch mit den örtlichen Jägern kann es zu Problemen kommen durch freilaufende Hunde.

Leinengebot – die Lösung aller Probleme?

Eine Lösung für alle Reiter und Besucher des Reitstalls, die ihren Hund mitnehmen möchten ein generelles ein Leinengebot für Hunde. Das wissen viele Reitstallbesitzer und doch scheuen sie sich vor der Durchsetzung und einem Verbot von freilaufenden Hunden. Zu groß ist die Angst vor empörten Einstellern, die, wenn ihr Hund sich nicht frei auf dem Gelände bewegen darf, den Stall verlassen.

Bei der Durchsetzung eines Leinengebots empfiehlt es sich, die Hundebesitzer zu einem persönlichen Gespräch einzuladen um auf die Problematik und Gründe dieses Gebots hinzuweisen und um Verständnis zu bitten.

Die Vorteile des Leinengebots für Hunde im Reitstall

Ein Leinengebot soll der allgemeinen Sicherheit dienen und Unfälle vermeiden. Nicht nur die Reiter sollen geschützt werden, sondern auch die Hunde. Läuft ein Hund unter ein Pferd oder geht dicht an ihm vorbei, drohen ihm Tritte, was mitunter sehr schmerzhaft und gefährlich für den Hund enden kann.

Stallbesitzer sollten das Freilaufen bereits im Keim ersticken und auch das Personal und andere Personen, die die Anlage gelegentlich aufsuchen darauf hinweisen. Tierärzte und Hufschmiede sollten sich folglich auch an das Leinengebot halten müssen.

Der Stallbetreiber sollte mit Schildern zusätzlich auf das Leinengebot hinweisen, damit auch Besucher informiert werden. Manche Reitställe bieten ihren Einstellern im Gegenzug Flächen, auf denen die Hunde freilaufen dürfen. Nach der Bewegung warten diese dann meist geduldig angeleint am Putzplatz auf ihren Besitzer.

Leinenzwang in Reitställen aus rechtlicher Sicht

Grundsätzlich haftet der Hundehalter für die Schäden, die sein Hund im Reitstall verursacht. Unter Umständen muss sich sogar das Opfer die vom eigenen Pferd ausgehende Tiergefahr als Mitverschulden gemäß § 254 I BGB anrechnen lassen. Denn wenn das Pferd wegen eines Hundes durchgeht, dann Treffen der Jagdinstinkt des Hundes und der Fluchtinstinkt des Pferdes gleichermaßen aufeinander. Aus diesem Grund sollte der Reiter großen Wert auf die Erziehung seines Hundes legen. Es empfiehlt sich junge Hunde und Welpen so früh wie möglich an den Reitstall zu gewöhnen und ihm zu zeigen was erlaubt und was verboten ist. Ein Hund der auch im Alltag nicht gehorcht hat im Reitstall jedoch nichts verloren.

Der Pensionsstallbetreiber ist in seinem Stall für die Sicherheit und Hygiene auf seiner Anlage verantwortlich. Daher ist das Leinengebot empfehlenswert. Bei der Durchsetzung sollte der Stallbetreiber regelmäßig kontrollieren, ob dieses auch wirklich eingehalten wird und bei Wiederholungstätern auch mit Abmahnungen und gegebenenfalls Kündigung des Einstellervertrages durchgreifen. Dies gilt insbesondere für Halter von aggressiven oder besonders lebhaften Hunden. Dennoch kann auch der Pensionsstallbetreiber nicht rund um die Uhr die Anlage beaufsichtigen, sodass auch ein Hinweis zu Beginn der Pferdepension oder Schilder ausreichen, wenn der Hund sonst nicht auffällig wird.

Tipp vom Experten für Pferderecht Ackenheil:
Nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch einfordern. Gemäß der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Tierhalters
§ 823 I BGB haftet grundsätzlich der Tierhalter und muss für die Schäden aufkommmen, die sein Pferd oder auch sein Hund verursacht. Inwieweit jedoch weitere Umstände diese Haftung begrenzen und mitunter diese sogar gegen Null gehen lassen, entscheidet sich nach dem Einzelfall.


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