19. April 2024
AktuellesPferderecht

RECHTSTIPP: Übermut tut selten gut – Wer haftet bei einem Hundegetümmel ?

Experte für Pferderecht: Rechtsanwalt Ackenheil.

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Pferdehalter und Hundehalter aufgepasst !

Viele Pferdebesitzer und Reiter sind auch Hundehalter. Mit Pferd und Hund gemeinsam Zeit verbringen und bei ausgiebigen Ausritten die Natur genießen, ist für viele die pure Erholung vom Alltag. Hierbei kann es, sei es auf der Reitanlagen, in Ställen oder beim Ausritt, schnell auch zu unerwarteten Hundebegegnungen kommen.
Wenn Hunde auf andere Hunde treffen, entstehen schnell chaotische Situation. Ein unkontrolliertes Umherlaufen, Gekläffe und auch Umherspringen sind typische Verhaltensweisen in dieser Situation. Wenn es zu einem “Hundegetümmel” kommt und dabei etwas zu Bruch geht oder jemand zu Fall kommt, stellt sich oft die Frage nach der Haftung. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, wer bei einem solchen Vorfall haftet und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen.

Anzeige
HKM allgemein

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass ein unkontrolliertes Umherlaufen von Hunden bei Zusammenkünften mit anderen Hunden eine typische tierische Verhaltensweise darstellt und der Halter bei Schäden haftet. Der Hundehalter muss daher auch für die Folgen des “Hundegetümmels” verantwortlich gemacht werden, so das Gericht.

Im konkreten Fall hatte die klagende Hundehalterin ihre beiden Hunde der Rasse Jack-Russell-Terrier, an der Leine ausgeführt, als sie das Grundstück des beklagten Hundehalters passierte. Der Hund des Beklagten lief plötzlich auf die beiden Terrier der Klägerin zu, woraufhin ein “Getümmel” zwischen den Hunden ausbrach. Die Hundehalterin stürzte, während sie die Leinen ihrer Hunde festhielt, und zog sich dabei einen Bruch im Ellenbogen zu. Später verlangte sie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Der Halter des anderen Hundes argumentierte, dass sich die Frau in der Leine ihres eigenen Hundes verheddert habe und deshalb gestürzt sei.

Das Landgericht (LG) Koblenz, wies ihre Klage in erster Instanz ab, da die gestürzte Hundehalterin nicht nachweisen konnte, dass der Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen war. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht wurde, so das Landesgericht Koblenz. Die gestützte Hundehalterin ging daraufhin in die Berufung.

Das Oberlandesgericht sah das jedoch anders. Es stellte fest, dass der Hund des Beklagten der Auslöser des “Getümmels” und der Sturz unmittelbar darauf zurückzuführen war. In dem Sturz habe sich die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Tieres liegende Gefahr, die sogenannte Tiergefahr, realisiert. Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stelle eine typische tierische Verhaltensweise dar, so das Oberlandesgericht in einer Mitteilung. Allerdings müsse sich die Klägerin die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe des Mitverschuldens bewertete das Oberlandesgericht im konkreten Fall mit einem Drittel.

Es ist wichtig zu betonen, dass Hunde von Natur aus soziale Tiere sind und gerne Zeit mit anderen Hunden verbringen. Es ist jedoch auch wichtig, dass Hunde in der Öffentlichkeit kontrolliert werden und dass ihre Halter sich der damit verbundenen Risiken bewusst sind. Wenn Hunde aufeinandertreffen, kann es schnell zu einem Durcheinander kommen, was zu Schäden führen kann. Eine unkontrollierte Begegnung zwischen Hunden kann schnell zu Verletzungen und Schäden führen, nicht nur für die Hunde selbst, sondern auch für andere Menschen und Tiere in der Nähe. Als Hundehalter sollte man sich bewusst sein, dass man für das Verhalten seines Hundes jederzeit haftbar gemacht werden kann. Insbesondere bei einer Begegnung mit anderen Hunden kann es schnell zu unvorhergesehenen Situationen kommen, die zu Schäden und Verletzungen führen können. Hierbei greift in der Regel die sogenannte verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung, die den Halter unabhängig von einem Verschulden für entstandene Schäden haftbar macht.

Es ist daher unbedingt ratsam, als Hundehalter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die mögliche Schadensersatzansprüche abdeckt. Denn im Falle eines Schadens können schnell hohe Kosten auf den Halter zukommen, insbesondere wenn Personen oder andere Hunde verletzt werden oder Sachschäden entstehen. Eine gute Haftpflichtversicherung sorgt nicht nur für ein beruhigendes Gefühl, sondern schützt auch vor finanziellen Risiken und möglicherweise langwierigen Rechtsstreitigkeiten.
Es empfiehlt sich daher, bei der Wahl einer passenden Versicherung nicht nur auf einen günstigen Preis, sondern auch auf eine ausreichende Deckungssumme und eventuelle Zusatzleistungen zu achten. Eine umfassende Absicherung bietet nicht nur Schutz für den Hundehalter, sondern auch für andere Betroffene und schafft eine gewisse Sicherheit im Umgang mit dem geliebten Vierbeiner. Dies gilt natürlich nicht nur für Hundehalter, sondern auch insbesondere für Pferdehalter.

Anwalt für Pferderecht / Tierrecht Ackenheil: Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Praxis die Haftungsfrage nicht ohne Weiteres zu beantworten ist. Jeder Fall muss anhand seiner Umstände beurteilt werden. Häufig sind mehrere Personen an dem Schadensfall beteiligt und besondere Umstände müssen zur Beantwortung der Haftungsfrage mitberücksichtigt werden, sodass der Rat eines Fachmanns von Nöten ist. Ist es zu einem Schadensereignis gekommen, empfiehlt es sich so genau wie möglich den Unfallhergang zu dokumentieren.


Beitrag teilen:

Oh, hallo 👋
Schön, dich zu treffen.

Trag dich ein, um regelmäßig tolle Informationen in deinen
Posteingang zu bekommen.

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Anzeige
MSZweirad

Schreibe einen Kommentar

error: Content is protected !!