15. März 2025
AktuellesPferderecht

Rechtstipp: Verschwiegene Vergangenheit eines Pferdes

Experte für Pferderecht: Rechtsanwalt Ackenheil.

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Möchte man ein Pferd kaufen ist es neben den offensichtlichen Überlegungen wie Rasse, Aussehen und Temperament von entscheidender Bedeutung, auch die Vergangenheit des Pferdes gründlich zu erforschen. Die früheren Lebensumstände eines Pferdes können tiefgreifende Auswirkungen auf seine Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Verhaltensweise haben. Das Oberlandesgericht in Oldenburg hatte jüngst in einem Fall über ein Pferd mit Vergangenheit zu entscheiden:

Die Rennbahnkarriere eines Pferdes stellt keinen ausreichenden Grund für den Nachweis von Gelenkverschleiß dar, so urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall. Das Gericht entschied, dass ein Pferd, das zuvor Rennen gelaufen ist, nicht automatisch als „mangelhaft“ betrachtet werden kann.

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Mangel eines Pferdes beim Pferdekauf

Beim Kauf eines Pferdes ist es von entscheidender Bedeutung, den Zustand des Tieres und alle vertraglichen Vereinbarungen sorgfältig zu prüfen. Ein häufiges Thema bei Pferdekäufen ist der potenzielle Mangel eines Pferdes. Ein Mangel tritt auf, wenn das Pferd nicht den in der Vereinbarung oder den gesetzlichen Anforderungen festgelegten Standards entspricht. Dies kann verschiedene Aspekte des Pferdes betreffen, darunter Gesundheit, Temperament, Training und vorherige Verwendung. Im Fall des Oberlandesgerichts in Oldenburg wurde speziell die frühere Verwendung des Pferdes als Rennpferd in Frage gestellt.

Warum die Rennbahnkarriere allein keinen Mangel darstellt

In dem vorliegenden Fall hatte die Käuferin ein Pferd für den Preis von 4.500 Euro erworben, wobei im Kaufvertrag des Pferdes festgehalten wurde, das Pferd sei nur für Freizeitzwecke geritten worden und keine Dressur- oder Springausbildung stattgefunden hatte. Nach der Übergabe des Pferdes erfuhr die Käuferin jedoch, dass das Pferd zuvor als Rennpferd eingesetzt war. Infolgedessen erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer und betonte, das Pferd sei aufgrund seiner Vergangenheit „mangelhaft“, und sie sei vom Verkäufer beim Pferdekauf getäuscht worden.

Wenn der Pferdeverkäufer den Käufer in Bezug auf das Pferd täuscht – Der rechtliche Begriff der Arglist

Der rechtliche Begriff „Arglist“ bezieht sich auf eine besonders ernsthafte Form der Täuschung. Von Arglist ist die Rede, wenn eine Person absichtlich und zielgerichtet unrichtige Informationen bereitstellt oder wesentliche Fakten verschweigt, um den Getäuschten dazu zu bewegen, ein bestimmtes Verhalten an den Tag zu legen. Im Kontext eines Kaufvertrags bedeutet dies, dass der Verkäufer den Käufer über einen Mangel in Kenntnis setzen muss, den er entweder bereits kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen. Falls der Verkäufer jedoch diesen Mangel bewusst und im vollen Wissen um die täuschende Wirkung verschweigt, handelt er arglistig. In einem solchen Fall sieht das Gesetz verschiedene Rechtsfolgen vor, darunter die Möglichkeit zur Rückabwicklung des Kaufvertrags oder zur Preisminderung, ohne zuvor eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung stellen zu müssen. Dabei muss der Mangel jedoch erheblich sein und einen wesentlichen Einfluss auf die Tauglichkeit der Sache für den vereinbarten Zweck haben.

Das Oberlandesgericht in Oldenburg entschied im vorliegenden Fall jedoch, dass der vorherige Einsatz des Pferdes als Rennpferd allein keinen ausreichenden Grund darstellt, um vom Kaufvertrag zu annullieren. Das Gericht argumentierte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens, das Pferd sei altersgemäß gesund und degenerative Gelenkerkrankungen, auf die sich die klagende Käuferin berief, auf das Alter des Pferdes, sowie auf die Art und Qualität seiner Haltung zurückzuführen seien. Bei einem elf Jahre alten Pferd seien solche Veränderungen ohnehin zu erwarten, so der hinzugezogene Gutachter.

Die Bedeutung klarer Vereinbarungen im Kaufvertrag

Ein weiterer wichtiger Punkt, den das Oberlandesgericht betonte war, dass im Kaufvertrag des Pferdes nicht rechtsverbindlich festgelegt worden war, das Pferd sei immer nur als Freizeitpferd genutzt worden. Dies zeigt die Bedeutung klarer und detaillierter schriftlicher Vereinbarungen beim Pferdekauf. Ohne klare Festlegungen im Vertrag kann es schwierig sein, Ansprüche im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder vermeintlichen Mängeln durchzusetzen.

Insgesamt verdeutlicht dieses Urteil des OLG Oldenburg die Wichtigkeit einer gründlichen Untersuchung und rechtlichen Prüfung vor einem Pferdekauf. Es zeigt auch, dass die vorherige Rennbahnkarriere eines Pferdes allein nicht als Mangel betrachtet werden kann, solange das Pferd ansonsten gesund und seinen Bedürfnissen entsprechend gepflegt wird.


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