20. April 2024
AktuellesPferderecht

Rechtstipp: Wenn man beim Pferdekauf getäuscht wird

Experte für Pferderecht: Rechtsanwalt Ackenheil.

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Der Kauf eines Pferdes ist für viele Menschen ein großer Traum, der sich oft erst nach langem Sparen und Vorbereiten erfüllen läßt. Der Kauf eines Pferdes ist jedoch nicht nur eine große finanzielle Investition, sondern auch eine Vertrauenssache.

Als Käufer eines Pferdes muss man darauf vertrauen, dass der Verkäufer alle relevanten Informationen über das Tier offenlegt. Schließlich möchte man sicher sein, ein gesundes Pferd zu erwerben daß für den geplanten Einsatzzweck geeignet ist. Gerade bei teureren Pferden ist es von besonderer Bedeutung, dass der Käufer Vertrauen zum Verkäufer hat. Leider kann es trotz sorgfältiger Vorbereitungen passieren, dass das Pferd später gesundheitliche Probleme hat. In diesem Fall ist eine rechtliche Absicherung wichtig.

So gibt es beispielsweise das Recht auf Gewährleistung bei Mängeln am Pferd. Allerdings ist es nicht immer einfach nachzuweisen, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war, der Verkäufer diesen kannte oder hätte kennen müssen. Hier kommt es oft auf eine genaue Untersuchung des Pferdes an und auf die Dokumentation der Ergebnisse. Deshalb ist es umso wichtiger, dass man als Käufer eines Pferdes nicht nur Vertrauen zum Verkäufer hat, sondern auch eine gewisse Skepsis bewahrt und sich nicht scheut, das Tier gründlich untersuchen zu lassen. Denn eine gute Vorbereitung und genaue Untersuchung können dabei helfen, spätere Enttäuschungen und finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Was ist nun, wenn der Pferdeverkäufer nicht über die Mängel des Pferdes informiert hat?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung bekräftigt, dass ein Käufer in der Regel ein Interesse an der sofortigen Rückabwicklung des Kaufvertrags hat, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Mangel muss allerdings einen erheblichen Einfluss auf die Eignung der Sache für den vereinbarten Zweck haben. In diesem konkreten Fall kaufte die Klägerin ein Dressurpferd, das aufgrund einer nicht vollständig gelungenen Kastration “Hengstmanieren” zeigte und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet war. Die Beklagten verschwiegen diesen Mangel arglistig, weshalb die Klägerin im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises verlangte.

In den Vorinstanzen wurde die Klage der Pferdekäuferin abgewiesen, da sie es versäumt hatte, den beklagten Pferdeverkäufer unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels des Pferdes aufzufordern. Der BGH hob jedoch das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht, da die Pferdekäuferin, entsprechend ihrer Behauptung, von dem beklagten Verkäufer über den Mangel des Pferdes arglistig getäuscht worden war. Somit war die Pferdekäuferin zur Minderung des Kaufpreises des Pferdes berechtigt. Der Käufer hat in einem solchen Fall in der Regel keine Vertrauensgrundlage mehr, um dem Verkäufer eine zweite Chance zur Mangelbeseitigung zu gewähren.

Wenn der Pferdeverkäufer den Käufer über das Pferd täuscht

Der juristische Begriff der Arglist bezieht sich auf eine besonders schwerwiegende Form der Täuschung. Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn man bewusst und gezielt falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, um den Getäuschten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Im Falle eines Kaufvertrages bedeutet dies, dass der Verkäufer den Käufer über einen Mangel informieren muss, den er kennt oder kennen müsste. Verschweigt er diesen Mangel jedoch absichtlich und in der Kenntnis der Täuschungswirkung, so handelt er arglistig.

Das Gesetz sieht in einem solchen Fall verschiedene Rechtsfolgen vor, wie die Möglichkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrags oder eine Minderung des Kaufpreises ohne eine vorherige Aufforderung zur Nachbesserung setzen zu müssen. Dabei muss der Mangel allerdings erheblich sein und einen erheblichen Einfluss auf die Eignung der Sache für den vereinbarten Zweck haben.

Tipp vom Experten für Pferderecht Anwalt Ackenheil:

Nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch einfordern. In pferderechtlichen Angelegenheiten ziehen Sie frühzeitig einen Spezialisten hinzu, gerne stehe ich Ihnen mit meinem Beraterteam deutschlandweit zur Verfügung.


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