25. April 2024
Pferderecht

Rechtstipp: Wer haftet für eigentümerlose Pferde?

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Dass Hunde oder Katzen herrenlos aufgefunden werden und deren Eigentümer nicht zu ermitteln sind, ist leider nicht ungewöhnlich, dass jedoch auch ein Pferd keinen zu ermittelnden Eigentümer hat jedoch schon eher.

Im vor Gericht zu entscheidenden Fall ging es um zwei Pferde, die von ihrer damaligen Eigentümerin bei einem Landwirt untergestellt wurden. Für die Unterbringung der Pferde zahlte die Eigentümerin regelmäßig. Jedoch stellte die damalige Eigentümerin der 2 Pferde irgendwann die Zahlungen ein und war nicht mehr zu erreichen. Auch Nachforschungen des Landwirtes brachten keinen Erfolg, die Pferdeeigentümerin blieb verschwunden.

Daraufhin überließ der Landwirt die Pferde einem Freund, welcher die 2 Pferde auf einen Bauernhof von Bekannten unterbrachte.

Der Freund des Landwirtes und seine Frau zahlten für die Unterbringung der Pferde auf dem Bauernhof ein monatliches Entgelt von 50 Euro. Das pferdeliebende Ehepaar besuchte dort die Pferde regelmäßig und beschäftige die Tiere zudem.

Eigentümerloses Pferd verursacht Schaden

Bei einem Spaziergang mit den Pferden kam es zu einem Unfall. Die Frau erlitt schwere Verletzungen, als ihnen ein Jogger entgegenkam und eines der beiden Pferde scheute und sie trat. Die Unfallfolge waren ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen und Frakturen der Schädelkalotte. Ein langer Aufenthalt im Krankenhaus und Rehabilitationsbehandlungen waren notwendig. Sie begehrte daraufhin den Ersatz der Kosten für den Verdienstausfall, Fahrtkosten sowie Schmerzensgeld.

Wer haftet für die eigentümerlosen Pferde?

Das Landgericht Köln gab der Klage gegen die Besitzer des Bauernhofes größtenteils statt. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht in Köln wurde dieses Urteil jedoch zum Teil aufgehoben.

Wer ist Halter der Pferde?

Der Besitzer des Bauernhofes war zum Zeitpunkt des Unfalls Halter des Pferdes gewesen. Halter ist folglich derjenige, in dessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und für dessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt das Pferd dient.

Wer ist Tierhalter?

Für die Tierhaltereigenschaft ist es maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (Vgl. OLG Köln, 5 U 128/16, Rn.23). Dies war im vorliegenden Fall der Bauernhofbesitzer, da die Pferde durch den landwirtschaftlichen Betrieb finanziert wurden. Somit kommt es für die Haftung gerade nicht darauf an, wer Eigentümer der Pferde ist. Der Bauernhofbetreiber haftete somit für den Schaden, der in Folge des Tritts entstand. (Urteil OLG Köln 07.02.2018 – 5 U 128/16).

Tipp vom Experten für Pferderecht Ackenheil: Nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch einfordern. Gemäß der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Tierhalters § 823 I BGB haftet grundsätzlich der Tierhalter und muss für die Schäden aufkommen, die sein Pferd verursacht. Inwieweit jedoch weitere Umstände diese Haftung begrenzen und mitunter diese sogar gegen Null gehen lassen, entscheidet sich nach dem Einzelfall.  Ziehen Sie daher frühzeitig einen Spezialisten hinzu.


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