Unfall beim Reitturnier: BGH entscheidet zugunsten von Veranstalter und Pferdehalter
Karlsruhe – In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt über einen Fall aus dem Jahr 2011 entschieden, bei dem ein knapp dreijähriges Kind bei einem Reitturnier unbeaufsichtigt in einen Pferdeanhänger geklettert und von einem Huf am Kopf getroffen worden war. Die obersten Zivilrichter revidierten ein Urteil des Oberlandesgerichtes, das sowohl das Elternpaar als auch die Pferdehalterin und den veranstaltenden Reitverein zu jeweils einem Drittel für die Folgen haftbar gemacht hatte. Nach dem jüngsten Urteil müssen die Eltern alleine für die finanziellen Folgen des Unfalls aufkommen.
Mit der Begründung, dass der Reitverein seine Verkehrssicherungspflichten nicht nur auf Erwachsene abstellen könne, sondern auch wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen müsse, „um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen“, hatte das Oberlandesgericht 2018 den Verein zu einem Drittel haftbar gemacht. Die Bundesrichter sahen das jetzt anders. Sie urteilten, dass ein Kleinkind „unter Berücksichtigung der Art der besuchten Veranstaltung und der örtlichen Gegebenheiten so hätte beaufsichtigt werden müssen, dass es jedenfalls nicht aus dem Blick gelassen wird und gegebenenfalls sofort an die Hand genommen werden kann“.
Auch Eltern älterer Kinder „ohne ausreichendes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein“ wären zum Aufpassen verpflichtet gewesen. Zwar müssten Veranstalter und Pferdehalterin ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, allerdings, so der BGH in seinem aktuellen Urteil, könne nicht jede denkbare Gefahr vorbeugend verhindert werden. Nach dem Urteil der Bundesrichter durften sich Reitverein und Pferdebesitzerin darauf verlassen, dass die Gefahren „für die Besucher des Reitturniers offensichtlich“ gewesen seien und mussten daher keine Vorkehrungen treffen. (fn-press)