29. März 2024
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Verletzung beim Weidegang – Pferdepensionsbetreiber haftet

Experte für Pferderecht: Rechtsanwalt Ackenheil.

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Pferdepensionsbetreiber haftet, wenn sich ein Pferd bei der Eingliederung in eine Herde bei Rangkämpfen verletzt

Ein Pferd in eine bestehende Pferdegruppe auf der Koppel einzugliedern, bedarf aufgrund des hohen Verletzungsrisikos einer besonderen Sorgfalt. Schnell ist es passiert und das neue Pferd wird von den anderen Pferden auf der Koppel getreten und schwer verletzt. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied in einem Fall, dass der Pferdepensionsbetreiber für die Folgen einer fehlerhaften Eingliederung eines Pferdes in eine bestehende Gruppe zu haften hat.

Was war geschehen?

Eine Pferdepensionsbetreiberin und der Pferdehalter eines anderthalbjährigen Junghengstes schlossen einen Pferdeeinstellvertrag ab. In diesem Pferdeeinstellvertrag regelten die Vertragsparteien, das Pferd solle einen Platz in einer Fohlenherde bekommen, sowie die Robusthaltung und Fütterung des Pferdes.

Als nun das Pferd zur bestehenden Pferdegruppe auf der Koppel vergesellschaftet werden sollte, kam es zu Rangordnungskämpfen bei denen das Pferd starke Verletzungen erlitt.

Für den Pferdehalter des Junghengstes stand fest, dass die Verletzungen, die sein Pferd durch die anderen Pferde erlitten hatte, die Pferdepensionsbetreiberin zu verantworten hat und forderte Schadensersatz.

Die Pferdepensionsbetreiberin vertrat die Auffassung, dass der abgeschlossene Pferdepensionsvertrag als Mietvertrag und nicht als Verwahrungsvertag anzusehen sei und sie somit keinen Schadensersatz für die Verletzungen des Pferdes zu zahlen habe. Das Oberlandesgericht indes sah den Pferdepensionsvertrag nicht als Mietvertrag an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass mietvertragliche Regelungen im abgeschlossen Pferdeeinstellvertrag nur dann Anwendung fänden, wenn es sich lediglich um die Bereitstellung einer Pferdebox oder Unterbringung im Stall handeln würde. Der abgeschlossene Vertrag sei aber ein Einstellvertrag, der auch Regelungen zur Haltung und Fütterung beinhaltet und bei diesem auch ein „Pensionspreis“ und kein Mietzins vereinbart worden war.

Die Einzelfallprüfung des Vertrages zeige daher, dass es sich rechtlich bei dem Vertrag um einen Verwahrungsvertrag handele. Da es sich bei dem Pferdepensionsvertrag um einen Verwahrungsvertrag handele, schulde man dem Pferdebesitzer die unbeschadete Rückgabe des Pferdes, so das Gericht. Zudem wurden bei der Vergesellschaftung und Eingliederung des Junghengstes von der Pferdepensionsbetreiberin schwerwiegende Fehler begangen. Der hinzugezogene Gutachter stellte fest, dass das Pferd einfach auf die Koppel gelassen wurde und bewertete diese Vorgehensweise zwar als üblich, jedoch auch als sehr leichtsinnig.

So führte das Gericht weiter aus, dass sich eine vertragliche Haftung der Pferdepensionsbetreiberin zudem auch aus ihren obliegenden vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung des Junghengstes begründen. Diese Obhutspflicht, Schaden von dem Pferd fern zu halten, habe sie nicht nur leicht fahrlässig verletzt, indem sie gegen ihr erkennbare und allgemein anerkannte Vorgaben zur Eingewöhnung neuer Pferde in eine bestehende Junghengstherde verstoßen habe.

Auch das Gegenargument, das Pferd wäre auch bei Einhaltung aller Sorgfalt verletzt worden, ließ das Gericht nicht gelten. Zwar bestünde auch nach schrittweiser Integration eines Pferdes in eine bestehende Herde die latente Gefahr, dass dieses bei Rangkämpfen im Herdenverband insbesondere im Bereich der Wirbelsäule durch Tritte der anderen Pferde verletzt würden. Jedoch muss auch bei zunächst unproblematisch verlaufender Eingliederung des Pferdes in eine Herde wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Anfänglich sollte daher eine engmaschige Überwachung zum Schutz der Pferde erfolgen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Pferdepensionsbetreiberin, nachdem anfänglich die Eingliederung des Pferdes in die Herde problemlos erfolgte, nur einmalige tägliche Kontrollen auf der Koppel vollzogen. Dadurch konnte sie keinen Beweis erbringen und sich nicht freisprechen von dem Verschulden an den starken Verletzungen des Pferdes. Nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Ansicht des Gerichts sei zudem unbestritten, dass die Verletzungsgefahr durch Rangordnungskämpfe in der Herde im Falle einer schrittweisen Integration des Pferdes in die Herde erheblich geringer gewesen wäre.


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