11. Dezember 2024
AktuellesPferderecht

Wer haftet beim Verladeunfall eines Pferdes ?

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Sobald ein Pferd auf einen Anhänger oder LKW aufgeladen werden soll, entsteht häufig für alle beteiligten Personen eine erhöhte Gefahrensituation. Ob nun in die Tierklinik, zum Turnier oder auch bei einem Stallwechsel, Pferde müssen zum Transport verladen werden. Die meisten Pferde lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres und ganz freiwillig in einen Anhänger führen. Scheitert der erster Verladeversuch und es entsteht für das Pferd eine stressbelastete Situation, so muss eine erhöhte Vorsicht geboten sein.

In einem Beispielfall versuchte eine Reiterin ein Pferd in einen Anhänger zu verladen. Der erste Versuch das Pferd in den Anhänger zu führen schlug fehl, da das Pferde vehement scheute und sich nicht führen ließ. Man konnte eindeutig erkennen, dass das Pferd sehr stressbelastet war. Ohne das Pferd sich beruhigen zu lassen, versuchte die Reiterin es gleich ein zweites Mal. Um das Pferd zu drängen stand sie dabei einen Meter direkt hinter dem Pferd. Das Pferd fühlte sich zu stark unter Druck gesetzt und bedrängt, so dass es nach hinten austrat. Durch den Pferdetritt erlitt die Reiterin schwere Verletzungen und verlangt von der Halterin des Pferdes Schmerzensgeld und weiteren Schadenersatz.

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Tierhalterhaftung und Mitverschulden an dem Schaden

Ist die Person, die einen Schaden durch ein Pferd davonträgt nicht der Halter des Pferdes, sondern eine dritte Person, haftet der Halter nach § 833 BGB für die Verletzung und den Schaden. Dies nennt man auch die Tierhalterhaftung, die eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung darstellt. Der Pferdehalter haftet für den Schaden, den sein Pferd verursacht hat auch wenn dieser gar nicht zu gegen war.

Berücksichtigt werden muss dabei aber vor allem auch der Punkt des Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 BGB. Solch ein Mitverschuldenseinwand ist begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Es kommt dabei besonders auch auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung an.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein bedeutender Beitrag des Geschädigten zur Entstehung des Schadens vorliegt. Wenn er eine Situation mit erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte.

Vorliegend war es für die Reiterin erkennbar, dass das Pferd bereits sehr stressbelastet war. Aufgrund ihrer Erfahrung hatte sie das Pferd erst beruhigen müssen und zudem gerade bei einem sehr nervösen und verängstigten Pferd eine höhere Vorsicht im Umgang walten lassen müssen. Der Tritt des Pferdes und das erhöhte Verletzungsrisiko war, da sie nur einen Meter hinter ihm stand, mehr als vorhersehbar. Es wurde in dem Beispielsfall der verletzten Reiterin ein Mitverschulden angenommen, der die Haftung des Pferdehalters um ein Vielfaches verminderte.


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