10. Dezember 2024
PferdegesundheitPferderechtRatgeber

Beschlagnahmung von Pferden

Tierschutzwidrige Pferdehaltung führt zur Beschlagnahmung der Pferde

Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Ob nun aus finanziellen Gründen, aufgrund von schwierigen persönlichen Lebensumständen oder sonstigen Gründen, nicht jeder Pferdebesitzer hält sein Pferd art-und tierschutzgerecht. Zum Schutz des Tieres kann die zuständige Behörde den Tierhalter Kontrollen, Auflagen zur Haltung und in der Endkonsequenz die Beschlagnahmung der Pferde erteilen.

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HKM allgemein

In einem Fall erhielt die Eigentümerin eines Pferdes im September 2020 eine Anordnung der zuständigen Behörde, worin ihr der Hengst zum Zwecke der Veräußerung mit sofortiger Wirkung weggenommen werden sollte.

Die Anordnung erfolgte mit der Begründung, das Pferd werde seit Jahren in dem Reitstall nicht tiergerecht versorgt. Aufgrund etwaiger Verstöße gegen die Leitlinien zur tiergerechten Haltung von Pferden wurde das Pferd bereits der Tierhalterin durch das Veterinäramt weggenommen, jedoch auch nicht an die eigentliche Eigentümerin übergeben, da diese per Wegnahmebescheid ebenfalls als ungeeignet zur Haltung eines Pferdes eingestuft wurde.

Die Behörde als Antragsgegner bemängelte die Einzelhaltung des Pferdes, die unzureichende Hufpflege, die Einzäunung und den schlechten Ernährungszustand des Pferdes. Trotz wiederholter Schreiben mit entsprechenden Auflagen zur Pferdehaltung, konnte die Behörde keine Verbesserung der Haltungsbedingungen des Pferdes feststellen. Ferner sei für die Haltung eines Hengstes ein besonderes Maß an Sachkunde erforderlich, was weder die Tierhalterin noch die Eigentümerin vorweisen konnten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Eigentümerin sich seit Jahren nicht artgerecht um ihr Pferd gekümmert hatte. Der behördlichen Anordnung zur sofortigen Wegnahme des Pferdes entgegnete die Eigentümerin einen Eilantrag nach § 80 V 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht Würzburg erklärte den Antrag der Eigentümerin des Pferdes für zulässig, hielt ihn jedoch für unbegründet. Die Wegnahme des Pferdes gemäß § 16 a TierSchG erfolgte rechtmäßig. Die Eigentümerin verstieß nach der Ansicht des Gerichts gegen § 2 TierSchG.

Gemäß § 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz muss derjenige, der das Tier hält oder betreut, für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres sorgen und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Das Gericht vertrat die Auffassung, daß die Eigentümerin des Pferdes hierzu nicht in der Lage sei, da trotz wiederholter Anweisungen der Veterinärbehörde keine Verbesserung der Haltungsbedingungen festgestellt werden konnte. Aus diesem Grund sah das Gericht die Wegnahme als geboten an, um erhebliche Schmerzen oder Leiden von dem Pferd abzuwenden. Die Eigentümerin musste somit die Wegnahme sowie die Veräußerung des Pferdes hinnehmen.

Die von der Eigentümerin begehrte probeweise Herausgabe des Pferdes lehnte das Verwaltungsgericht ab, weil die sofortige Vollziehung der Anordnung zur Durchführung der Wegnahme als geboten und zweckdienlich erschien, um dauerhaft die tierschutzgerechte Haltung und Betreuung des Pferdes zu gewährleisten.

Wann dürfen Pferde beschlagnahmt werden?

Die Beschlagnahme erfolgt aufgrund von Missständen bei der Pferdehaltung oder aufgrund von anderem tierschutzwidrigen Verhalten des Tierhalters. Die zuständige Behörde kann das Pferd beschlagnehmen, wenn die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt werden. Verstöße gegen die Anforderungen können vorliegen, wenn das Pferd erheblich vernachlässigt wird, haltungsbedingte Verhaltensstörungen aufweist oder misshandelt wird. Je nach Dringlichkeit des Einzelfalles kann die Behörde zunächst eine Verfügung erlassen und den Tierhalter auffordern, die Tierhaltung innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern. Es ist daher mehr als ratsam mit der zuständigen Behörde zu kooperieren und zum Wohl des Pferdes Missstände umgehend zu beheben.


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