Rechtliches: Pferdetausch beim Pferdekauf
Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
Anstatt ein Pferd zu einem Kaufpreis zu erwerben ist der Tausch von Pferden unter Pferdehaltern nicht unüblich. Im konkreten Fall kamen die Vertragsparteien überein, zwei Pferde miteinander zu tauschen. Dabei sollte das zunächst vom Pferdehändler an den Pferdekäufer verkaufte Pferd H später noch gegen ein anderes Pferd vom Händler getauscht werden können.
Mit einer Email teilte der Pferdehändler dem Pferdekäufer mit, dass er das Pferd H nun gegen das Pferd F tauschen könne, da dieses aus einer Linienzucht mit attraktivem Stammbaum stamme. Der Bitte des später beklagten Pferdekäufers, ihm Fotos des Pferdes F zu übersenden, kam ein Mitarbeiter des Pferdehändlers nach. Allerdings nahm der Mitarbeiter des Pferdehändlers versehentlich das Pferd G aus der Box und fotografierte dieses anstelle des Pferdes F.
Die Parteien vereinbarten daraufhin, dass der Käufer mit dem Pferd H aus den Niederlanden auf das Gut des Klägers kommen solle, um sich das Tauschpferd anschauen zu können.
Der Beklagte bekam einige Monate später auf dem Gut des Klägers das Pferd G von den Fotografien vorgestellt und verglich es mit diesen. Die Parteien kamen daraufhin überein, dass der Beklagte G im Austausch mit H erhalten solle.
Im schriftlichen Kaufvertrag wurde das Verkaufsobjekt Pferd mit F bezeichnet. Der Beklagte ging somit bei Vertragsunterzeichnung davon aus, dass er das bezeichnete Pferd F erhalte und dass es sich bei dem ihm vorgeführten Pferd auch um F handele. Dennoch wurde dem Beklagten das Pferd G ausgehändigt, welches er zuvor von Bildern und der persönlichen Vorstellung kannte. Dem Beklagten wurde allerdings der Equidenpass zum Pferd F ausgehändigt. Dieser wurde samt des Pferdes G in die Niederlande auf den Hof des Klägers gebracht. Da das Chipauslesegerät des Klägers defekt war, fiel die Verwechslung auch nicht auf.
Beim Auslesen des Mikrochips zu Identifikationszwecken in den Niederlanden stellte sich dann jedoch heraus, dass Pferd und Equidenpass nicht übereinstimmten. Der Käufer bekam das falsche Pferd.
Der aushilfsweise tätige Pferdepfleger Zeuge D hatte die Pferde F und G schlichtweg verwechselt und das falsche Pferd G aus dem Stall geholt. Da sich das eigentlich zu tauschende Pferd F auf einer Außenweide und nicht auf der klägerischen Anlage befunden hatte, war der Mitarbeiter mit den äußeren Merkmalen des Pferdes nicht vertraut gewesen. Daher war die Verwechselung der Pferde zunächst auch nicht aufgefallen. Zudem war das Pferd G gegen 17.00 Uhr, mithin in den Abendstunden, bei schlechten Lichtverhältnissen übergeben worden.
In weiterem Emailverkehr bot der Pferdehändler an, das Pferd F in die Niederlande zu bringen und das Pferd G abzuholen. Der beklagte Pferdekäufer lehnte diesen Austausch jedoch ab. Daraufhin klagte der Pferdehändler auf Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes G und auf Feststellung, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes G geworden war.
Das falsche Pferd getauscht: Die Gerichtsentscheidung
Vorliegend musste das Gericht klären, ob der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des Pferdes G gemäß § 985 BGB hatte, sofern er noch Eigentümer der Stute war und der Beklagte sogenannter Besitzer ohne Recht zum Besitz.
Zwar lag nach den Vorstellungen der Vertragsparteien grundsätzlich eine Übereignung und Übergabe des Pferdes G vor, allerdings irrten sich die Parteien über die tatsächliche Identität des Pferdes G, da sie irrig annahmen, dass es sich um das Pferd F handele.
Demnach ging das Gericht davon aus, dass die Einigung rückwirkend gemäß § 142 I BGB entfallen ist, weil K die Übereignungserklärung wirksam angefochten hatte, da er sich über die Identität der übereigneten Stute irrte. Fraglich war, ob es sich im konkreten Sachverhalt um einen Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum nach § 119 BGB handelte.
Die Abgrenzung konnte jedoch dahingestellt werden, zumal der Kläger davon ausging, ein Pferd eines bestimmten Alters und eines bestimmten Stammbaums zu übereignen.
Alter und Stammbaum sind bei einem Pferd wertbildende Faktoren und daher verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne des § 119 II BGB.
Somit unterlag der klagende Pferdehändler zumindest einem Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB. Demnach lag ein sogenannter „error in objecto“, über die Identität des Kaufgegenstandes vor, der die Übereignung des Pferdes „ex tunc “und damit von Beginn an unwirksam machte.
Folglich gab das Gericht dem Klageantrag des Klägers auf Feststellung, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes G geworden ist, in Folge der wirksamen Anfechtung statt.